RS OGH 1971/9/16 1Ob233/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 B5
ZPO §45

Rechtssatz

Um nicht nach § 45 ZPO kostenersatzpflichtig zu werden, muß der Kläger im Prozeß auf Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft behaupten und gegebenenfalls beweisen, versucht zu haben, den anderen Teilhaber zur Aufhebung der Gemeinschaft außergerichtlich zu bestimmen bzw aufzufordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013348

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00233_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten