TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 98/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs6;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des H und 2) der C, beide in P und beide vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich 1) vom 2. Dezember 1997, Zl. WA1-38.368/18-97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag (98/07/0061), und 2) vom 29. September 1997, Zl. WA1-38.368/13-97, betreffend Ausspruch einer Duldungspflicht (98/07/0062) (mitbeteiligte Partei jeweils: A in W), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Max Urbanek, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Gernot Wallner,

1. den Beschluss gefasst:

Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides zurückgewiesen;

Die von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 3. dieses Bescheides zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die zu 98/07/0061 protokollierte Beschwerde beider Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet abgewiesen.

Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 3. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 29. September 1997 erhobene Beschwerde (98/07/0062) wird im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides vom 29. September 1997 wird auf Grund der von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (98/07/0062) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und 3. die Kostenentscheidung getroffen:

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 500,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus dem Bund Aufwendungen in der Höhe von weiteren EUR 500,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.070,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das jeweilige Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus dem erstinstanzlichen Verfahren:

Mit Telefax vom 4. November 1996 meldete die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) der Bezirkshauptmannschaft (BH) unter Berufung auf die §§ 31 und 31a WRG 1959 den Austritt von Normalbenzin auf dem Tankstellengelände der Autobahnstation. In einer am 5. November 1996 von der BH an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung wurde die Feststellung getroffen, dass in einem Flexwellverbindungsstück zwischen dem Normalbenzintank und der Zapfsäule 19 am 4. November 1996 nach Aufgrabungen eine Undichtheit wahrgenommen worden war. Als Grund der Aufgrabungen wurden Fehlbestände an Benzin in den EDV-Aufzeichnungen genannt, welche vom Tankstellenpächter mit einem Ausmaß von etwa 5.000 l geschätzt wurden. Ein von der mP entsandter Sachverständiger beauftragte die G. GmbH mit Untergrunderhebungen und ein von der BH beigezogener Amtssachverständiger für Hydrogeologie erstattete ein Gutachten, in welchem u.a. auch darauf hingewiesen wurde, dass sich im Bereich der Ortschaft V Hausbrunnen zur Versorgung der Häuser mit Trink- und Nutzwasser befänden. Wenngleich nach den Untergrund- und Grundwasserverhältnissen eine akute Gefährdung dieser Hausbrunnen derzeit nicht zu erwarten sei, empfehle es sich, die genauen Abstromverhältnisse des Grundwassers im Bereich der Hausbrunnen zu erkunden und allenfalls einen Brunnen als repräsentative Probenahmestelle auszuwählen, weil derzeit eine Verlagerung von Grundwasser aus dem Bereich der Tankstelle in Richtung Süden bis Südwesten zu den Hausbrunnen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, welches in der Ortschaft V ein Haus bewohnt, das auf einer im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaft erbaut ist, führten gemeinsam mit einem anderen Ehepaar am 14. November 1996 bei der BH darüber Klage, dass ihr Trinkwasser nach Benzin rieche, worauf von der BH noch am gleichen Tage eine Besichtigung dieser Anwesen vorgenommen wurde, bei welcher festzustellen war, dass das Wasser aus dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer grobsinnlich nach Kohlenwasserstoffen roch, während bei der Wasserversorgungsanlage des anderen Ehepaares grobsinnlich keine Verunreinigung bemerkt werden konnte. Den Beschwerdeführern wurde von der BH empfohlen, das Wasser aus ihrem Brunnen nicht mehr als Trinkwasser zu verwenden, sondern untersuchen zu lassen, wofür allerdings eine Bepumpung des Brunnens nötig sei. Ein in den Verwaltungsakten liegender Befundbericht eines Zivilingenieurbüros über eine Probenahme aus dem Wasser des Brunnens der Beschwerdeführer am 15. November 1996 weist einen Gehalt von 1,29 mg/l an Kohlenwasserstoffen (Mineralölen) im Brunnenwasser und die Beurteilung auf, dass dieses Wasser deswegen als Trinkwasser nicht geeignet sei.

Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie äußerte in einem Schreiben vom 3. Dezember 1996, dass im Ergebnis eines nach Wasserspiegelmessungen an Hausbrunnenanlagen und Beobachtungssonden ausgearbeiteten Grundwassergleichenplanes der Grundwasserabstrom aus dem Bereich der Tankstelle auf der Autobahnraststation in westlicher bis südwestlicher Richtung zur P und zum Ort V verlaufe, wobei er im Bereich V nur etwa 4 m bis 6 m unter Gelände liege. Nach der anzusetzenden Grundwasserabstandsgeschwindigkeit würde bei einer Entfernung von rund 200 m zwischen dem Unfallort und den nächstgelegenen Hausbrunnen eine Verlagerung von Schadstoffen nach der senkrechten Durchsickerung des Lösslehmes und der verlehmten Schotter zu den nächstgelegenen Brunnen etwa 100 Tage benötigen. Tatsächlich sei aber die Verlagerung der Schadstoffe zum Brunnen der Beschwerdeführer wesentlich rascher erfolgt, was seinen Grund offensichtlich in einer Inhomogenität des Untergrundes haben müsse. Nach Auskunft eines Landwirtes verlaufe unmittelbar südlich der Autobahn von Osten nach Westen eine Künette, in welcher Rohrleitungen verlegt seien. Aus fachlicher Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass sich diese Verunreinigung über diese Leitungskünette verbreitet habe und bis zum Brunnen der Beschwerdeführer verschleppt worden sei. Es sei diese Künette sofort aufzugraben und zu untersuchen. Der Brunnen der Beschwerdeführer, in welchem eine Verunreinigung aufgetreten sei und der nahe der Leitungskünette liege, sei möglichst rasch zu sanieren. Auf Grund der Abstromverhältnisse lägen einige Hausbrunnenanlagen in V ebenfalls grundwasserstromabwärts der Tankstelle und seien längerfristig gefährdet.

In einer von der BH am 5. Dezember 1996 durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter ausgeführt, dass im Hinblick auf die eingetretene Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer dessen hydraulische Sanierung vorgesehen sei, wobei die Einleitung der Pumpwässer direkt in die P erfolgen solle. Diese Maßnahme sei insofern notwendig, als nach dem nunmehr vorliegenden Grundwasserschichtenplan eine akute Gefährdung der übrigen Hauswasserbrunnen in der Katastralgemeinde V nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie erklärte, dass nach den hydrogeologischen Randbedingungen eine akute Gefährdung für die restlichen Hauswasserbrunnen des Ortsteiles V gegeben sei, weshalb das von der G. GmbH zwischenzeitig ausgearbeitete Sanierungsprojekt unverzüglich in die Tat umgesetzt werden müsse. Bei der vorgenommenen Sanierung seien näher genannte Auflagen einzuhalten, zu denen auch die Durchführung eines eintägigen Pumpversuches im Brunnen der Beschwerdeführer gezählt wurde. Mit u.a. den Beschwerdeführern sei das Einvernehmen herzustellen. Nachdem der Vertreter der mP erklärt hatte, mit der Durchführung der Maßnahmen spätestens am 9. Dezember 1996 zu beginnen, wurde vom Verhandlungsleiter angemerkt, dass im Hinblick auf die selbständige Durchführung der Maßnahmen durch die mP eine bescheidmäßige Anordnung dieser Maßnahmen unterbleiben könne.

Am 6. Dezember 1996 erschien ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH, nahm Akteneinsicht und erhielt Kopien der Äußerung des Amtssachverständigen vom 3. Dezember 1996 und der Niederschrift über die Verhandlung vom 5. Dezember 1996.

Wie einem Aktenvermerk der BH vom 10. Dezember 1996 zu entnehmen ist, wurde vom Projektsleiter des Sanierungsprojektes der BH an diesem Tag berichtet, dass der Erstbeschwerdeführer geäußert habe, einem Pumpversuch bei seinem Brunnen nicht zuzustimmen, weil ihm sein Anwalt dies geraten habe.

Einem Aktenvermerk eines Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 18. Dezember 1996 über ein mit dem Leiter des Sanierungsprojektes geführtes Telefongespräch kann entnommen werden, dass der Pumpversuch am Brunnen der Beschwerdeführer doch durchgeführt wurde. Der Pumpversuch habe gezeigt, dass der Gehalt an Kohlenwasserstoffen mit Dauer des Versuches kontinuierlich steige und nach Abschalten der Pumpen bzw. nach Erreichen des Ruhewasserspiegels wieder sinke, was dafür spreche, dass eine hydraulische Sanierung zum Erfolg führen könnte. Zwischenzeitig durchgeführte Schürfe entlang eines Regenwasserkanales hätten in den Künetten keine Benzinkontaminationen gezeigt, sodass angenommen werden müsse, dass sich die Verunreinigungen nicht entlang der Künetten, sondern in den durchlässigen Bodenschichten ausgebreitet hätten.

In einer für die Beschwerdeführer erstatteten Eingabe des Beschwerdevertreters vom 20. Dezember 1996 an die BH wurde das Fehlen einer abschließenden Befundung und Analyse des gesamten Vorfalles, einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungserklärung der mP gegenüber den Beschwerdeführern, einer genauen Vorfallsbeschreibung durch die mP und einer Einräumung der Gelegenheit zum Parteiengehör für die Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf gerügt, dass die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer jeden Zweifel ausschließenden umfassenden Befundung und Begutachtung hätten, bevor es zu Veränderungen komme, welche eine solche ausschlössen.

In einem über eine Amtshandlung an Ort und Stelle aufgenommenen Aktenvermerk vom 14. Jänner 1997 wird über ein an diesem Tag von der mP gemachtes Angebot berichtet, für das Anwesen der Beschwerdeführer einen Wasserleitungsanschluss an die Wasserversorgungsanlage des Rasthauses herzustellen, um den Beschwerdeführern ab sofort unbeeinträchtigtes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Der Hausbrunnen der Beschwerdeführer solle als Grundwasserreinigungsbrunnen herangezogen werden, wobei das Wasser aus dem Brunnen abgepumpt werden und je nach Verunreinigungsgrad entweder vorgereinigt oder direkt in die P eingeleitet werden solle. Die Errichtung einer Strip-Anlage zur Entfernung der Aromate sei grundsätzlich vorgesehen und werde auch als erforderlich erachtet. Eine bescheidmäßige Anordnung der für erforderlich angesehenen Maßnahmen sei entbehrlich, weil die mP als Verursacher die erforderlichen Maßnahmen ohnehin selbst gesetzeskonform durchführe. Zur Hintanhaltung einer weiteren Verunreinigung und einer Gefährdung weiterer Trinkwasserversorgungsanlagen sei es allerdings unumgänglich, dass mit der Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer ab sofort begonnen werde, Gefahr in Verzug liege ex lege schon deswegen vor, weil eine Wasserversorgung gefährdet sei. Es ergehe daher die behördliche Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer ab sofort ohne weiteren Verzug zu beginnen. Der Beschwerdevertreter werde von der BH von der besprochenen Vorgangsweise unter Hinweis auf die nach § 72 WRG 1959 bestehende Duldungspflicht informiert werden. In diesem Aktenvermerk wird auch über Telefongespräche des Leiters der Amtshandlung mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Beschwerdevertreter berichtet. Der Erstbeschwerdeführer habe sich völlig uninformiert erwiesen, während der Beschwerdevertreter dezidiert erklärt habe, einer Bepumpung so lange nicht zuzustimmen, als die mP nicht erklärt habe, als alleiniger Verursacher des Schadensfalles aufzutreten.

Mit einem an die Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters gerichteten Schreiben vom 15. Jänner 1997 nahm die BH zu den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdevertreters vom 20. Dezember 1996 Stellung, wies auf die Bestimmung des § 31 WRG 1959 und die wiederholt genommene Akteneinsicht hin und räumte den Beschwerdeführern ausdrücklich die Gelegenheit ein, zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nach Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Aus Sicht der Wasserrechtsbehörde könne keine Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen durch privatrechtliche Unstimmigkeiten zwischen der mP und den Beschwerdeführern in Kauf genommen werden, weshalb ersucht werde, schon im eigenen Interesse der Beschwerdeführer die Sanierungsmaßnahmen nicht zu behindern.

Am 15. Jänner 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1997 teilte die BH den Beschwerdeführern mit, dass dem Verfahrensakt entnommen werden könne, dass als Verursacher der Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer die Tankstelle der mP feststehe. Da von den Beschwerdeführern im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche die Sanierungsmaßnahmen durch Verweigerung einer Zustimmung zur Bepumpung des Brunnens verzögert würden, werde die BH die mP anweisen, auf öffentlichem Gut oder dem Nachbargrundstück einen Brunnen zur Bepumpung herzustellen, weil die Gefährdung weiterer Trinkwasserversorgungsanlagen nicht ausgeschlossen werden könne. Sollten die Beschwerdeführer zwischenzeitlich einer Bepumpung ihres Brunnens zustimmen, würde eine Äußerung binnen zwei Tagen nach Zustellung dieses Schreibens erwartet werden. Andernfalls gehe die BH von einer Verweigerung der Zustimmung zur Bepumpung aus und werde die mP anweisen, einen zusätzlichen Brunnen zu errichten. Die Beschwerdeführer würden diesfalls dem gegenständlichen Sanierungsverfahren zufolge Verweigerung von Sanierungsschritten nicht mehr beigezogen werden.

Mit Eingabe vom 22. Jänner 1997 bestritten die Beschwerdeführer, dass es ihnen "bei der Argumentation betreffend den Beginn der Abpumpung" um zivilrechtliche Anliegen gehe; es gehe vielmehr um die Handlungspflicht der Wasserrechtsbehörde im öffentlich-rechtlichen Interesse, welches von der Behörde verdachtsweise nicht ausreichend wahrgenommen werde. Der gesamte Vorfall und die tatsächlich ausgetretene Menge des Treibstoffs seien von der Behörde pflichtwidrig noch nicht objektiviert worden. Ein von den Beschwerdeführern eingeholter Untersuchungsbericht über die Beschaffenheit des Wassers ihres Brunnens vom 5. Dezember 1996 spreche aus, dass die Zusammensetzung der Komponenten an Mineralölprodukten "nicht der typischen Benzinfraktion entspreche", woraus die Beschwerdeführer schlössen, dass die von der Behörde übernommene Sachverhaltsdarstellung der mP entschieden unrichtig sei. Entweder seien Kohlenwasserstoffe über einen sehr langen Zeitraum im Boden geführt worden, oder es werde das Grundwasser durch andere Stoffe gefährdet, zu welchem Thema sofortige Ermittlungen zu pflegen wären. Dauer, Art und Intensität der Verunreinigungen seien zu objektivieren, ohne dass die BH sich mit bloßen Behauptungen der mP und der von ihr beauftragten Privatsachverständigen begnügen dürfe. Der durch keinerlei Befunde oder Gutachten gedeckte Vorwand für die rasche Abpumpung des Brunnens der Beschwerdeführer - die angebliche Gefährdung anderer Hausbrunnen - finde im bisherigen Akteninhalt keine Deckung. Ein vorbehaltsloses schriftliches Anerkenntnis der mP liege bis jetzt nicht vor. Die Aufforderung zu einer Stellungnahme binnen zwei Tagen sei ein grober Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens. Dies gelte in gleicher Weise für die Androhung eines künftigen Ausschlusses der Beschwerdeführer vom Verfahren.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 teilte das schon zuvor verschiedentlich für die mP eingeschrittene Versicherungsunternehmen der BH mit, bis dato weder von den Beschwerdeführern noch vom Beschwerdevertreter eine Erlaubnis zur Benützung des Brunnens der Beschwerdeführer als Sanierungsbrunnen erhalten zu haben. Es sei daher der G. GmbH als Sanierungsbeauftragter aufgetragen worden, auf einer fremden, einem Privateigentümer gehörenden Liegenschaft kurzfristig einen Sanierungsbrunnen zu schlagen, um von dieser Nachbarliegenschaft aus den Grundwassereinzugsbereich zu sanieren.

In einem über den Ortsaugenschein betreffend die bisherigen Sanierungsmaßnahmen aufgenommenen Aktenvermerk der BH vom 4. Februar 1997 wurde festgehalten, dass die Ergebnisse eines Mitte Dezember 1996 durchgeführten Pumpversuches beim Hausbrunnen der Beschwerdeführer nach dessen Ergiebigkeit und dem Anstieg der Kohlenwasserstoffe im Brunnenwasser erwarten ließen, dass eine Sanierung über diesen Brunnen zum angestrebten Gewässersanierungserfolg führen werde. Mangels Zustimmung der Beschwerdeführer zur Bepumpung ihres Hausbrunnens sei von der mP ein Sanierungsbrunnen auf dem Nachbargrundstück hergestellt worden. Gleichzeitig sei bis zur Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer eine Hausanschlussleitung zur Wasserversorgung errichtet worden, wobei die Beschwerdeführer aber auch einen Anschluss an diese Wasserversorgungsanlage ablehnten. Der auf dem Nachbargrundstück errichtete Brunnen sei etwa 12 m tief, habe einen Bohrdurchmesser von 220 mm und einen Ausbaudurchmesser von 125 mm. In etwa 10 m Tiefe sei eine wasserführende Schicht erreicht worden, wobei sich gezeigt habe, dass der Wasserspiegel mit dem des Hausbrunnens der Beschwerdeführer korrespondiere. Der Pumpversuch habe aber ergeben, dass schon bei ca. 0,2 l/s der Beharrungszustand erreicht werde. Auf Grund dieser geringen Wassermenge sei der Erfolg einer hydraulischen Sanierung über diesen Brunnen nicht gegeben. Ein entsprechender Absenktrichter und damit ein Zufließen des kontaminierten Grundwassers sei nur bei einer Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer gegeben. Im Hinblick auf die Gefährdung von benachbarten Brunnen sei es erforderlich, ehestmöglich mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer zu beginnen, wozu näher genannte Maßnahmen erforderlich seien.

Am 4. Februar 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters Akteneinsicht bei der BH.

Mit Datum vom 6. Februar 1997 erließ die BH an die Zweitbeschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die (BH) verpflichtet als Eigentümerin des Grundstückes ... (Zweitbeschwerdeführerin), ..., vertreten durch

(Beschwerdevertreter), auf deren Grundstück ... zur Durchführung

von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, insbesondere zur Bekämpfung der Gewässerverunreinigung des Hausbrunnens auf Grundstück (das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin), die folgenden Maßnahmen ab sofort bis zur Beendigung und vollständigen Sanierung der Grundwasserverunreinigung, die durch einen Schadensfall bei der Autobahntankstelle V der (mP) durch den Austritt von Normalbenzin verursacht wurde, zu dulden:

1. Verlegung einer Druck- bzw. Freispiegelleitung zum Hausbrunnen auf Grundstück (Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin) mit einem Durchmesser DN 50.

2. Einbau und Betrieb einer Unterwasser-Tauchpumpe in diesem Brunnen mit einer Förderleistung von 1,5 bis 2,0 l/sec.

3.

Verlegung von Steuerkabeln zur Pumpensteuerung.

4.

Verlegung des Stromversorgungskabels in einem Schutzrohr über die Garagenzufahrt und Grünfläche der Liegenschaften der Ehegatten (Beschwerdeführer) entlang der Landesstraße im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück ...

              5.       Vorübergehende Aufgrabungsarbeiten zur Herstellung der unter Z. 1. bis 4. genannten Leitungen und Kabelverlegungen.

              6.       Duldung des erforderlichen Baulärmes und Betriebslärmes auf Grund des durchgehenden Betriebes der Sanierungsanlagen.

              7.       Duldung sämtlicher erforderlicher begleitender Probenentnahmen und Messungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung stehen.

              8.       Jederzeitiger freier Zutritt zu den zur Sanierung zählenden Anlagenteilen durch Mitarbeiter der Firma G. GmbH und der sonstigen von der (mP) und der Firma G. GmbH beauftragten bauausführenden Firmen.

              9.       Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Grundstücksflächen in den ursprünglichen Zustand.

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:

     § 72 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

     § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass es durch den Austritt von Normalbenzin infolge der festgestellten Undichtheit in einem Flexwellverbindungsstück zwischen dem Normalbenzintank und der Zapfsäule 19 der Autobahntankstelle der mP dazu gekommen sei, dass einerseits das Erdreich im Bereich der Zapfsäule 19, andererseits aber auch das Grundwasser und insbesondere die Einzelwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer verunreinigt worden sei. Nach den vorliegenden Untersuchungen zur Wasserqualität des Brunnenwassers der Beschwerdeführer stehe für die Behörde außer Zweifel, dass Verursacher der Gewässerverunreinigung die mP sei, welche im Übrigen als Verursacher auch sämtliche von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen bisher unverzüglich und aus eigenem Antrieb, so wie es § 31 WRG 1959 vorsehe, durchgeführt habe. Die erforderlichen Sanierungsschritte seien in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1996 festgelegt worden. Diese sähen Bodenaushubmaßnahmen im Bereich des Kontaminationsherdes und Bodenluftabsaugungen vor. Zusätzlich sei es im Hinblick auf die eingetretene Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer erforderlich, diesen hydraulisch zu sanieren, wobei die Einleitung der Pumpwässer direkt in die P erfolgen solle, was allerdings die Einhaltung des Grenzwertes für die Einleitung derartiger kontaminierter Wässer erfordere. Die hydraulische Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer sei eine unverzichtbare Maßnahme, die der Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung diene. Aus einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Beschwerdeführern und der Behörde bzw. der mP gehe hervor, dass die Beschwerdeführer bislang die Durchführung der Sanierungsmaßnahme, insbesondere die Durchführung der hydraulischen Sanierung, nämlich die Bepumpung des Hausbrunnens verweigerten. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei aus fachlicher Sicht eine Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer aber möglichst rasch zu veranlassen, zumal auf Grund der Abstromverhältnisse längerfristig auch noch andere Hausbrunnenanlagen im Bereich V gefährdet seien. Die mP habe auf der Nachbarliegenschaft einen Sanierungsbrunnen errichten lassen, es habe sich jedoch nach einem Pumpversuch ergeben, dass der Beharrungszustand bei diesem Brunnen bereits bei ca. 0,2 l/sec. erreicht werde, sodass auf Grund dieser geringen Wassermenge der Erfolg einer hydraulischen Sanierung weder des Brunnens der Beschwerdeführer noch des umgebenden Grundwassers gegeben wäre. Es könne insbesondere durch eine derart geringe Zuflussmenge ein entsprechender Absenktrichter nicht erreicht werden. Beim Brunnen der Beschwerdeführer hingegen sei beim durchgeführten Pumpversuch der Beharrungszustand bei Q = 1,6 l/sec. erreicht worden. Ein entsprechender Absenktrichter und damit ein Zufließen des kontaminierten Grundwassers sei daher nur bei einer Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer gegeben. Da auf Grund der Inhomogenität des Bodens eine Verunreinigung anderer Brunnen nicht ausgeschlossen werden könne, sei es erforderlich, ehestens mit der Bepumpung des Brunnens der Beschwerdeführer zu beginnen. Alle eingeholten Gutachten seien den Beschwerdeführern bekannt und es sei ihnen auch formal Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt worden.

Rechtlich führte die BH in der Begründung ihres Bescheides nach Wiedergabe der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass die normierten Duldungspflichten im Gegenstand gegenüber der mP und dem von ihr beauftragten Sanierungsunternehmen bestünden. § 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 bestimme, dass im Falle einer Gewässerverunreinigung Gefahr im Verzug jedenfalls gegeben sei, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gefährdet, zumal dort tatsächlich eine Verunreinigung durch Kohlenwasserstoffe festgestellt worden sei. Es sei daher nach § 64 Abs. 2 AVG die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr im Verzug und auch im Interesse der Beschwerdeführer sowie der übrigen Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen in der KG V, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, geboten gewesen. Im Hinblick auf eine mögliche weitere Ausbreitung der Gewässerverunreinigung könne mit einer Bepumpung des Brunnens und einer Sanierung des Grundwassers auch im öffentlichen Interesse nicht zugewartet werden, zumal das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer offenbar auf eine reine Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen hindeute. Zur Dauer der Sanierungsmaßnahmen sei festzuhalten, dass diese so lange fortzuführen seien, bis eine einwandfreie Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführer sowie der übrigen Liegenschaften in der KG V mit Trinkwasser, welches nicht durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt ist, nachhaltig sichergestellt sei und Boden und Grundwasser im Schadensbereich wieder als unkontaminiert anzusehen seien.

In einer vom Beschwerdevertreter für beide Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides begehrt und der Antrag gestellt, der Berufung sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden; bei dessen Wahrung wäre hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer über Nutzungsrechte an der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin verfüge, welche der Zweitbeschwerdeführerin die Erfüllung der auferlegten Duldungspflichten nicht gestatteten. Der Erstbeschwerdeführer sei herzleidend, allein die zu Punkt 6. angeordnete Duldungspflicht sei gesundheitsgefährdend. Die BH habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie ungeprüft unrichtige Behauptungen der mP über die Schadensursache übernommen habe. Angebliche Benzinaustritte um den 4. November 1996 könnten schon deswegen nicht den Hausbrunnen verunreinigt haben, weil die dadurch bewirkte Kontamination den Hausbrunnen erst nach einem Zeitraum von etwa 100 Tagen hätte erreichen können, wie vom Amtssachverständigen festgestellt worden sei. Eine Vermutung über Künetten als Verbreitungsursache habe sich als falsch herausgestellt. Auf die Bekundungen solcher fachkundiger Personen, die im Auftrag der mP tätig geworden seien, hätte sich die BH nicht verlassen dürfen, die Schadensursachen wären vielmehr von objektiven Sachverständigen zu erheben gewesen. Ob die mP die Auflagen des ihr erteilten Genehmigungsbescheides zum Tankstellenbetrieb eingehalten habe, sei von der BH ungeprüft geblieben. Für die Annahme eines Treibstoffaustritts im Ausmaß von lediglich 5.000 l gebe es keine objektive Grundlage; mit dieser Annahme werde eine verharmlosende Behauptung der mP ungeprüft übernommen. Der Autobahngendarmerie seien Informationen über 30.000 l ausgetretenen Kraftstoff vorgelegen. Die Ergebnisse der Untersuchung der Wasserbeschaffenheit des Hausbrunnens der Beschwerdeführer ließen auch darauf schließen, dass die Verunreinigung schon längere Zeit im Boden gewesen sei oder dass es sich um andere Verunreinigungen als Normalbenzin gehandelt habe. Die tatsächliche Schadensursache und die Frage ihrer Behebung sei nicht objektiv geprüft worden. Weshalb die für erforderlich angesehene hydraulische Sanierung nicht auch im Wege der Bohrung auf dem Nachbargrundstück möglich gewesen wäre, welches unbewohnt sei, werde nicht begründet. Es werde die Duldung von Baulärm und Betriebslärm ohne Begrenzung in der Nachtzeit bei einem Wohnhaus auferlegt, obwohl der verfolgte Zweck ebenso auf dem unverbauten Wiesengrundstück nebenan erreicht werden könnte. Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Durchführung der gebotenen Ermittlungen seien von der BH ignoriert worden. Dass die hydraulische Sanierung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer eine unverzichtbare Maßnahme zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung sei, sei unrichtig und von der BH unbegründet geblieben. Es ergebe sich das Gegenteil dieser Annahme schon aus dem Sanierungsversuch auf dem Nachbargrundstück. Einen Hilfsbrunnen zu errichten, der über einen ähnlich starken Zufluss wie der Hausbrunnen der Beschwerdeführer verfüge, könne doch kein Problem sein; zudem stütze sich die Behauptung unzureichenden Zuflusses zur Bohrung auf dem Nachbargrundstück nur auf die Angaben von Personen im Einflussbereich der mP. Die ursprüngliche Annahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, es sei auf Grund der Inhomogenität des Bodens eine Verunreinigung anderer Brunnen nicht auszuschließen, habe ihre Grundlage dadurch verloren, dass hervorgekommen sei, dass sich die Verunreinigungen nicht entlang der Künette, sondern in durchlässigen Bodenschichten ausgebreitet hätten. Eine Gefährdung benachbarter Brunnen sei damit aber nicht mehr als erwiesen anzunehmen. Schließlich sei auch der formulierte Endtermin der auferlegten Duldungspflichten völlig unbestimmt. Die Begriffe "vollständige Sanierung", "Trinkwasser, welches nicht durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt ist" und "unkontaminiert" seien weder messbar noch eindeutig, weshalb sie zur Festlegung der Dauer des Bestandes der Duldungspflicht ungeeignet seien. Nach welchen Kriterien und durch wen festgestellt werden solle, ob die Voraussetzungen für eine Beendigung der Sanierungsmaßnahmen vorliegen, sei in keiner Weise festgelegt. Der Spruch des bekämpften Bescheides leide daher am Mangel erforderlicher Bestimmtheit. Die Pflicht zur Duldung des jederzeitigen freien Zutritts durch Mitarbeiter der G. GmbH sei auch nicht vollstreckbar, weil die Beschwerdeführer nicht beurteilen könnten, ob sich nicht Fremde allenfalls unter diesem Vorwand einschleichen wollten. Die mP oder die G. GmbH würden zu Verhaltensregeln nicht verpflichtet. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Beistellung eines vergleichbaren Miethauses durch die mP, wenn ihre Lebensverhältnisse durch solche Auflagen gesundheitsschädlich und unzumutbar würden. Es habe die mP bereits einen Bohrturm aufgestellt, der nicht behördlich verhandelt worden sei und die Beschwerdeführer im Sturmfall gefährden könnte. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei gesetzwidrig erfolgt, weil die Unterstellung, es würden die Beschwerdeführer Sanierungsmaßnahmen verzögern wollen, haltlos sei. Die Beschwerdeführer seien allein daran interessiert, dass Art und Ausmaß der Verunreinigung und die Ursache des Schadens objektiv festgestellt werde, bevor irgendwelche Veränderungen vorgenommen würden. Erhebliche Feststellungen nicht zu treffen und gleichzeitig durch den Auftrag zur Duldung einer Sanierung erhebliche Beweismittel endgültig zu vernichten, verstoße gegen die Grundsätze des Rechtsstaates.

Angeschlossen war der Berufung ein von einem Feuerwehrkommandanten gezeichnetes Schreiben an die Beschwerdeführer mit dem Bericht über verschiedene Wahrnehmungen, eine Eingabe der Beschwerdeführer an die NÖ. Umweltanwaltschaft und eine Pressemeldung.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 wurde von dem für die mP einschreitenden Versicherungsunternehmen angezeigt, dass ein am 12. Februar 1997 unternommener Versuch, die Liegenschaft der Beschwerdeführer zum Zwecke der Installierung des Sanierungsbrunnens zu betreten, daran gescheitert sei, dass der Beschwerdevertreter, an welchen die Vertreter der mP verwiesen worden seien, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht gestattet habe.

In einer unter Bezugnahme auf diese Mitteilung geäußerten wasserbautechnischen Stellungnahme eines Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 14. Februar 1996 wurde ausgeführt, dass Kohlenwasserstoffe schon in kleinen Mengen eine Gefährdung für Boden und Grundwasser darstellten und als stark wassergefährdend gälten. Sei eine Schädigung eines Schutzgutes zu befürchten, lasse sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf ableiten. Nach Darstellung der bisherigen Sanierungsmaßnahmen wird ausgeführt, dass im Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 3. Dezember 1996 die Verunreinigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer auf eine Inhomogenität des Untergrundes zurückgeführt worden und dabei die Vermutung geäußert worden sei, dass sich der Schaden entlang einer Rohrkünette ausgebreitet habe. Anschließende Grabungen und Schürfe hätten aber erwiesen, dass sich im Bereich des Schadensherdes im Bodenaufbau horizontale Schichten gezeigt hätten, welche einen höheren Durchlässigkeitsbeiwert als der Hauptbestandteil des Bodens aufgewiesen und es so ermöglicht hätten, dass sich das ausgetretene Mineralölprodukt auch horizontal bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer in Klüften ausgebreitet habe. Der nachfolgende Pumpversuch habe belegt, dass mit steigender Wasserentnahme auch der Gehalt an Kohlenwasserstoffen angestiegen sei und sich der Brunnen der Beschwerdeführer daher zur hydraulischen Sanierung eigne. Durch diesen Brunnen solle ein hydraulisches Gefälle erzeugt werden, sodass aufschwimmende Kohlenwasserstoffe abgeschöpft und die zuströmenden Anteile abgepumpt werden könnten. Daneben solle mit diesem Brunnen auch erreicht werden, dass sich die Schadstofffahne nicht mehr weiter ausbreite und benachbarte Brunnen weniger gefährdet wären, weil nach den hydrogeologischen Randbedingungen im Ergebnis des vorgelegten Grundwasserschichtenplanes sehr viele Brunnen der Ortschaft V gefährdet seien. Die im Nahebereich des Hausbrunnens der Beschwerdeführer von der G. GmbH abgeteufte Bohrung habe sich auf Grund mangelnden Zuflusses nicht als dazu geeignet erwiesen, die Kontaminationsfahne wirkungsvoll abzupumpen, weshalb als einzig erfolgversprechende Lösung die Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer verbleibe, welche unverzüglich durchzuführen sei, weil ansonsten ein weiteres Ausbreiten des kontaminierten Grundwassers zu besorgen sei und weitere Brunnen damit akut gefährdet würden.

Mit einem an die mP erlassenen und an die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdevertreters unter Hinweis auf den Duldungsbescheid vom 6. Februar 1997 zugestellten Bescheid vom 18. Februar 1997 trug die BH der mP unter Berufung auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 57 AVG die Bepumpung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer und Einleitung der Pumpwässer direkt in die P auf, wobei der Grenzwert für die Einleitung des kontaminierten Wassers von 5 mg/l Gesamtkohlenwasserstoff nicht überschritten werden dürfe. Die Reinigung habe durch eine Strip-Anlage zu erfolgen, wobei die Abluft nach der Behandlungsanlage den Grenzwert von 150 mg/m3 an Kohlenwasserstoffen nicht überschreiten dürfe. Zur Durchführung dieses Auftrages wurden der mP jene Maßnahmen aufgetragen, die sich in den Punkten 1. bis 4. und 9. des Duldungsbescheides vom 6. Februar 1997 als von der Zweitbeschwerdeführerin zu duldende Maßnahmen finden. In der Begründung dieses Bescheides wird unter Hinweis auf die Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abschließend das Vorliegen von Gefahr im Verzug festgestellt. Da die Bepumpung des Brunnens eine unaufschiebbare Maßnahme darstelle, sei die Behörde berechtigt gewesen, den Bescheid auch ohne weiteres vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Am 21. Februar 1997 erließ die BH an die Zweitbeschwerdeführerin eine Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung des Duldungsbescheides vom 6. Februar 1997, gegen die von den Beschwerdeführern ebenso Berufung erhoben wurde, wie sie auch den an die mP ergangenen und der Zweitbeschwerdeführerin zugestellten Mandatsbescheid der BH vom 18. Februar 1997 mit Vorstellung bekämpften.

Am 26. Februar 1997 wurde durch einen Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH neuerlich Akteneinsicht genommen.

Mit Schreiben vom 10. März 1997 lud die BH die Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters dazu ein, zu den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahmen durch Akteneinsicht Kenntnis und binnen gesetzter Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer zum Zwecke der Prüfung der Parteistellung des Erstbeschwerdeführers dazu aufgefordert, Verträge über ein Rechtsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin vorzulegen.

In einer wasserbautechnischen Stellungnahme des Bediensteten des NÖ Gebietsbauamtes III vom 12. März 1997 wird auf eine in einem anderen Verfahren aufgenommene Verhandlungsniederschrift vom 27. November 1996 Bezug genommen und die dort vorgenommene Beschreibung der Schadensursache als Kombination von Materialversagen mit der Unterlassung einer Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen und Betriebsvorschriften zusammengefasst; als Neuerung zum derzeitigen Wissensstand ergebe sich die Annahme des Austretens von 25.000 l bis 30.000 l Normalbenzin. Unabhängig von der ausgetretenen Menge an Normalbenzin seien im Auftrag der mP von der G. GmbH die ersten Erkundungen durchgeführt und planlich dargestellt worden. Unter Zugrundelegung der hydrogeologischen Verhältnisse sei ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet worden, welches derzeit unter Anwendung mehrerer dem Stand der Technik entsprechender Verfahren durchgeführt werde. Bodenaushub, Bodenluftabsaugung und hydraulische Sanierung kämen zur Anwendung, wobei parallel dazu in kurzen Abständen gefährdete Einzelwasserversorgungsanlagen beprobt und auf Kohlenwasserstoffe hin untersucht würden, damit im Falle einer Überschreitung von Grenzwerten weitere technisch durchführbare Sanierungsschritte gesetzt werden könnten. Auf Grund der derzeit vorliegenden Ergebnisse und Zwischenberichte über die Sanierung seien alleine wegen der fünf- bis sechsfachen Menge an ausgetretenem Benzin keine anderen oder zusätzlichen Maßnahmen sinnvoll, weil sich diese am Sanierungsfortschritt zu orientieren hätten und man sich erst im Anfangsstadium befinde.

In einem über eine örtliche Überprüfung des Standes der Sanierungsarbeiten aufgenommenen Aktenvermerk der BH vom 12. März 1997 wurde die auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer installierte Strip-Anlage besichtigt, beschrieben und dabei festgestellt, dass eine Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch diese Anlage aus näher dargestellten Gründen auszuschließen sei. Bis dato seien etwa 930 m3 kontaminiertes Wasser über diese Anlage gereinigt und der P zugeführt worden. Zur gerügten Lärmbelästigung sei festzustellen, dass man die Unterwasser-Tauchpumpe lediglich dann hören könne, wenn man direkt über dem Brunnen stehe und in den Brunnen hineinhorche, während gleichzeitig aber die Lärmbelastung durch die nahe gelegene Autobahn ausgeschaltet wäre. Gleiches gelte für den Ventilator der Strip-Anlage. Die einzig tatsächlich deutlich feststellbare Lärmbelästigung stamme vom Verkehr auf der Westautobahn.

In einer zum Stand der Sanierungsarbeiten durchgeführten Verhandlung der BH vom 17. März 1997 wurde ein Zwischenbericht der G. GmbH über den Stand der Sanierungsarbeiten diskutiert und eine schriftliche Notiz des Privatsachverständigen der mP über das Scheitern des Versuches, die Sanierungsarbeiten im Einvernehmen mit den Beschwerdeführern durchzuführen, entgegengenommen. Ein Anschluss ihres Wohnhauses an die von der mP verlegte Trinkwasserleitung werde von den Beschwerdeführern über Anraten des Beschwerdevertreters unverändert abgelehnt. Von den beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik wurde ausgeführt, dass aus den Trinkwasseruntersuchungen der Hauswasserbrunnen von V erkennbar sei, dass Spuren von Kohlenwasserstoffkontaminationen im Trinkwasser vorhanden seien, wobei die Werte aber derzeit im Bereich der Nachweisgrenze lägen. Das rasche Auftreten einer Verunreinigung im Brunnen der Beschwerdeführer sei auf das Vorhandensein von wasserführenden Klüften im anstehenden Schlier zurückzuführen, der sich aus sandigem Tonmergel zusammensetze. Diese Klüfte im Schlier seien oft in entsprechenden Gebieten vorhanden und wiesen deutlich bessere Wasserwegigkeiten und höhere Abstromgeschwindigkeiten als der nicht geklüftete Schlier auf. Eine genaue Lokalisierung von Klüften sei praktisch nicht möglich, weshalb aus fachlicher Sicht die derzeit vorgenommene kombinierte Sanierung durch Boden-Luft-Absaugung einerseits und hydraulische Sanierung andererseits die effizienteste Möglichkeit darstelle, die Verunreinigung so rasch wie möglich zu entfernen. Durch diese kombinierte Sanierung werde auch die Verunreinigung fremder Hauswasserbrunnen bestmöglich hintangehalten. Da angesichts der Klüfte im Schlier dieser nur als relativer Grundwasserstauer anzusprechen sei, wäre eine Sanierung durch Umspundung im Tankstellenbereich weder sinnvoll noch zielführend. Auch ein kompletter Abtrag des Hanges sei im Vergleich zu den eingesetzten Mitteln nicht in Erwägung zu ziehen, weil die Kosten den angestrebten Erfolg der Grundwassersanierung bei weitem übersteigen würden. Zur Aussage des Gutachtens des von den Beschwerdeführern eingeholten Wasserbefundes, wonach die Verunreinigung beim Brunnen der Beschwerdeführer nicht der typischen Benzinfraktion entspreche, sei zu bemerken, dass Benzol eine höhere Wasserlöslichkeit als die übrigen Kohlenwasserstoffe besitze, was aus fachlicher Sicht den hohen Benzolgehalt im Grundwasser des Brunnens der Beschwerdeführer erkläre. Zur Frage der Erhebung der tatsächlich ausgetretenen Treibstoffmenge sei festzustellen, dass die Art der gewählten Sanierungsmaßnahmen vorerst ausreichend sei, um eine Grundwassersanierung zu erreichen. Andere Verfahren, die zu einer effizienteren Sanierung des Schadensfalles führen könnten, seien nicht bekannt. Die ausgetretene Menge an Normalbenzin sei schon derart im Untergrund verteilt, dass ihre genaue Berechnung nicht möglich und eine Kontaminationsfahne nicht mehr darstellbar sei. Die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen seien von der bis zum Bekanntwerden des Schadens ausgetretenen Menge an Normalbenzin unabhängig.

Am 27. März 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

Auf die Einladung der BH zur Wahrnehmung des Parteiengehörs vom 10. März 1997 reagierten die Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 2. April 1997, in welchem sie u.a. rügten, dass sie über die bisher aufgenommenen Beweise nicht informiert würden, weil ihnen die Kenntnisnahme der Beweisergebnisse bloß auf dem Wege der Akteneinsicht nicht zuzumuten sei. Unter Hinweis auf die in einem anderen (gewerberechtlichen) Verfahren aufgenommene Verhandlungsniederschrift vom 27. November 1996 brachten sie vor, dass sämtliche von ihnen geäußerte Befürchtungen nunmehr bestätigt worden seien. Der Ölunfall sei nachweislich zu spät und erheblich unrichtig gemeldet worden, bei der Schadensmeldung seien nachweislich unrichtige Angaben gemacht worden, mit welchen das Ausmaß des Schadensumfanges habe verharmlost werden sollen. Ursache des Schadensfalles sei die Missachtung von Auflagen und Betriebsvorschriften durch die mP gewesen. Stehe nun fest, dass eine erheblich größere Menge über einen längeren Zeitraum ausgetreten sei, dann seien alle bisherigen Sanierungsmaßnahmen einer Revision zuzuführen. Die effizienteste Sanierungsmaßnahme sei die Aufgrabung und Entfernung des verseuchten Erdreiches an der Schadensstelle. Es werde um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Beweisergebnissen erst nach deren konkreter Bekanntgabe und zum Zwecke der Begutachtung durch einen von den Beschwerdeführern beauftragten Fachmann ersucht.

Mit einer Eingabe vom 21. April 1997 legten die Beschwerdeführer eine "siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme" eines Universitätslektors vor und wiederholten unter Hinweis auf deren Inhalt ihr Vorbringen zur unzureichenden Ermittlungstätigkeit der BH und zur Unrichtigkeit der Angaben der mP über Schadensursache und Schadensumfang. Auszugehen sei von einem Kraftstoffaustritt von 60.000 l bis 80.000 l. Technik und Umfang der bisherigen Wasseranalysen seien unzureichend, die Abpumpung und Absaugung im Hausbrunnen der Beschwerdeführer sei keine Sanierung; sie sei zwar billig, aber völlig unzulänglich. Ein einziger Sanierungsbrunnen reiche nicht aus, notwendig gewesen wäre die Anordnung einer Brunnengalerie unmittelbar neben der Schadensstelle. Die hydraulische Sanierung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei keine Sanierung und könne überall sonst besser erfolgen. Zwangsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführer unter dem Titel von Gefahr im Verzug entbehrten jeder rechtlichen und sachlichen Rechtfertigung. Schließlich stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Vorschläge des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen und lehnten sodann "alle Verwaltungsorgane" der BH ab.

In der dieser Eingabe angeschlossenen "siedlungswasserwirtschaftlichen Stellungnahme" des von den Beschwerdeführern beauftragten Universitätslektors wird eingangs ausgeführt, dass das zu Grunde liegende Datenmaterial auf Grund der offensichtlich ungenügenden Erhebungen vor Ort nur grundsätzliche Aussagen zulasse. Dass es keinen Unterschied mache, ob 5.000 l oder 30.000 l in den Untergrund eingedrungen seien, sei eine im Verfahren mehrfach getroffene Aussage, welcher sich der Privatsachverständige nicht anschließen könne. Wäre doch bei einer erheblich erhöhten ausgetretenen Treibstoffmenge auch ein wesentlich größerer Bereich als kontaminiert anzusehen und wären zusätzliche Sanierungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Bei unrichtiger oder fehlender Angabe der Bilanzgröße "ausgeflossene Treibstoffmenge" sei keine Aussage über das Schadensausmaß, die Verhältnismäßigkeit der Mittel oder den Eintritt eines Sanierungserfolges möglich. Nach dem Stand der Technik wären effizientere und weiter reichende Sanierungsmaßnahmen notwendig und möglich gewesen, indem sofort die Aushubarbeiten hätten beginnen und erst beendet werden dürfen, wenn sämtliches kontaminiertes Bodenmaterial entfernt worden wäre, und indem eine effiziente Sperrbrunnenanordnung hätte vorgesehen werden müssen, welche in größerer Nähe zum Schadensherd den gesamten beeinträchtigten Grundwasserstrom sicher und nachweisbar erfasst hätte. Im Sinne der langfristigen Sanierung des Einzugsgebietes und zur Hintanhaltung einer Kontamination eines größeren Bereiches wäre es zweckmäßiger gewesen, neben einem weiträumigeren Aushub und einer Injektionsabdichtung benzinführender Klüfte den Grundwasserstrom möglichst rasch und möglichst nahe am Schadensherd durch Sperrbrunnen über die gesamte Fahnenbreite hydraulisch wirksam zu fassen und zu reinigen. Auch heute noch wäre es zielführend, mehrere Sperrbrunnen zwischen dem Kontaminationsherd und den Trinkwasserbrunnen einzubringen und entsprechend auszubauen, um zumindest eine Kontamination des engeren Einzugsbereiches der gefährdeten Brunnen zu verhindern. Wenn auch die Kosten auf Grund der in größerer Tiefe abzuteufenden Brunnen erheblich höher wären, wäre dies im Sinne des Gewässerschutzes und der Nutzungsberechtigten zielführender und dem beträchtlichen Schadensausmaß adäquat. Bei Beibehaltung der heute angewendeten Sanierungsstrategie ausschließlich im Brunnen der Beschwerdeführer sei es unausweichlich, dass über kurz oder lang auch andere Brunnen betroffen sein würden. Die rechnerische Reichweite des Brunnens der Beschwerdeführer betrage im besten Fall 100 m. Eine Ortsbegehung durch den Privatsachverständigen am 9. April 1997 habe aber gezeigt, dass der Brunnen nicht kontinuierlich und damit uneffektiv betrieben werde, womit das hydraulische Einzugsgebiet noch kleiner sein dürfte. Der Brunnen sei vermutlich zu weit nördlich positioniert, um die gesamte Fahne vom Ortsbereich und den Trinkwasserbrunnen fern zu halten. Entgegen der im Verfahren geäußerten Ansichten könnte im Übrigen auch der Brunnen am Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die gleiche Funktion wie der Brunnen der Beschwerdeführer erfüllen, wenn er vergleichbar ausgebaut wäre. Der Brunnen sei nur wenige Meter entfernt und befinde sich im gleichen, relativ einheitlichen Aquifer mit entsprechender Durchlässigkeit. Bei entsprechend sorgfältiger Planung und Durchführung (Filterlänge und Brunnenradius, sowie Einfahren bzw. Entsanden) wäre eine entsprechende Leistungsfähigkeit zweifellos erreichbar. Der entsprechend den Angaben im Akt ausgebaute Probebrunnen habe schon nach der Art seiner Ausführung eine ausreichende Leistung nicht erbringen können. Die Bepumpung im Brunnen der Beschwerdeführer werde vermutlich aus Kostengründen durchgeführt, es wäre aber ebenso gut auch andernorts der gleiche Effekt erzielbar. Wenn schon nur der Brunnen der Beschwerdeführer als Sperrbrunnen herangezogen werde, dann müsse doch zumindest hier die maximal mögliche Absenkung hergestellt und der Brunnen kontinuierlich betrieben werden, damit die hydraulische Reichweite vergrößert würde und zumindest bis zum Nachbarbrunnen reiche. Im Anschluss daran finden sich Vorschläge zur weiteren Vorgangsweise mit der zusammenfassend geäußerten Befürchtung, dass die in Umsetzung begriffenen Sanierungsversuche nicht den gewünschten Effekt erzielen würden.

Am 25. April 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einer Verhandlung vor der BH vom 7. Mai 1997 wurde von den Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik zur siedlungswasserwirtschaftlichen Studie des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese keine neuen Erkenntnisse über die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse erbringe. Ein in der Stellungnahme gesehener Widerspruch der hydrogeologischen Aussagen liege nicht vor, weil die Herstellung eines Grundwasserschichtenplanes zu einer genaueren Kenntnis des Grundwasserabstromes geführt habe. Erklärungsmodelle für Ausbreitungen von Schadstoffen in Klüften eines relativen Grundwasserstauers seien nur unter größtem Aufwand mit einer nicht näher zu definierenden Zahl von Bohrungen möglich, die zudem auch die Gefahr mit sich brächten, die Abstromverhältnisse zu ändern und dadurch eine weitere Ausbreitung von Schadstoffen zu ermöglichen. Dass die Menge des ausgeflossenen Treibstoffes irrelevant sei, sei nie behauptet worden, die betroffenen Aussagen bezögen sich nur auf die Art der gewählten Sanierung. Der vollständige Abtrag des Geländerückens hätte einen Kostenaufwand zwischen 50 und 70 Mio. S zur Folge, bei welchem der Schaden aus dem Abtrag der Tankstelle und aus Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Autobahn, die in ihrer Standsicherheit gefährdet gewesen wäre, noch gar nicht berücksichtigt sei. Dem Vorschlag zur Anordnung einer Sperrbrunnenkette im Nahebereich des Schadensherdes sei entgegenzuhalten, dass es sich um einen Kluftgrundwasserleiter handle. Da ein bereits vorhandener Brunnen die einzige bisher bekannte schadstoffführende Kluft erschlossen habe, sei es nahe liegend gewesen, diesen als Sanierungsbrunnen heranzuziehen. Eine Vielzahl von Sperrbrunnen hätte die Gefahr in sich geborgen, dass andere Wegigkeiten künstlich geschaffen würden. Nach den derzeit vorliegenden Untersuchungen handle es sich bei der Kontaminationsfahne offensichtlich um eine relativ schmale Kluft. Da mit andauernder Bepumpung die Gehalte an Kohlenwasserstoffen im verwendeten Sanierungsbrunnen stiegen, sei davon auszugehen, dass die Kontaminationsfahne damit umfassend erschlossen werde. Von einem Vertreter der G. GmbH wurde berichtet, dass eine Sonde zur Kontrolle des zuströmenden Grundwasser saniert und eine weitere Sonde zwischen Schadensbereich und dem Hausbrunnen errichtet und analysiert werde. Zur hydraulischen Kontrolle der Reichweite des Sanierungsbrunnens würden die im Nahbereich befindlichen Brunnen über Wasserspiegelmessungen herangezogen.

Am 26. Mai 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht. Das Gleiche geschah am 4. Juni 1997.

In einem von der BH eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft vom 7. Juli 1997 wird zu der von der BH gestellten Frage einer Beeinträchtigung der Biologie in der P durch die Einleitung des mit der Strip-Anlage gereinigten Brunnenwassers ausgeführt, dass bei Einhaltung näher angeführter Grenz- und Richtwerte eine Beeinträchtigung des P-Flusses nicht zu befürchten sei.

Am 11. Juli 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einem über Auftrag der BH erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 10. Juli 1997 wurde zur Frage einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch die Lärmeinwirkung, die vom Ventilator der Strip-Anlage oder der Unterwasserpumpe ausgehe, oder durch die Abluft der Strip-Anlage Stellung genommen. Eine um 14.30 Uhr an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer durchgeführte Hörprobe habe ergeben, dass der Verkehrslärm auf der Autobahn so stark gewesen sei, dass weder die Tauchpumpe noch der Ventilator der Strip-Anlage hörbar gewesen sei. In einer einmaligen kurzen Verkehrspause sei das Ventilatorgeräusch als kaum wahrnehmbares Geräusch hörbar gewesen. Zu einer nennenswerten Erhöhung des Grundgeräuschpegels komme es wegen der geringen Tonhaltigkeit des Geräusches und des hohen Grundgeräuschpegels nicht. Bei einer Riechprobe direkt am Abluftschlauch der Strip-Anlage sei deutlicher Benzingeruch wahrgenommen worden, der aber auf Grund der Ausblasgeschwindigkeit und der damit verbundenen Verdünnung in der Luft in wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu bemerken gewesen sei. Mit einer Geruchsbelästigung oder gesundheitlichen Gefährdung sei nicht zu rechnen, wobei zu bemerken sei, dass die von den Kraftfahrzeugen auf der Autobahn ausgestoßenen Verbrennungsabgase wesentlich gesundheitsgefährdendere Stoffe enthielten als die Abluft aus der Strip-Anlage.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 übermittelte die BH den Beschwerdeführern das Gutachten des Amtsarztes ebenso wie den Bericht der G. GmbH zum Stand der Sanierungsarbeiten zum 4. Juli 1997 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Am 22. Juli 1997 nahm ein Vertreter des Beschwerdevertreters bei der BH Akteneinsicht.

In einer Eingabe vom 29. Juli 1997 bemängelten die Beschwerdeführer, dass sie bei der Befundaufnahme für das amtsärztliche Gutachten nicht beigezogen worden seien. Das Gutachten zur Lärmbelästigung trage dem Umstand nicht Rechnung, dass es des Nachts auf der Autobahn still sei. Der Amtssachverständige sei nach dem Inhalt seiner Ausführungen als befangen anzusehen. Auch die Ausführungen zur Abluft der Strip-Anlage seien nicht näher begründete fiktiv

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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