- 1 Ob 227/71
Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294
- 1 Ob 71/73
Veröff: SZ 46/54 = ÖBl 1974,10
- 7 Ob 59/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 59/78
Veröff: SZ 51/142
- 6 Ob 596/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 596/83
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. (T1)
Veröff: RdW 1983,72
- 1 Ob 554/86
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T2)
Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47 = JBl 1987,36
- 7 Ob 626/86
Auch; nur T1; Veröff: ÖZW 1987,60 (P. Bydlinski)
- 4 Ob 388/87
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht darauf gegründet werden, dass jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T3)
Veröff: JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
- 3 Ob 521/88
Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Genehmigung zur Aufstellung von mehr als einem Verkaufsständer vor einem Gericht auf öffentlichem Straßengrund ist sachlich gerechtfertigt. (T4)
- 6 Ob 686/90
Veröff: EvBl 1991/66 S 312
- 3 Ob 603/90
nur T2; Veröff: SZ 63/190 = JBl 1992,178
- 4 Ob 538/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 538/91
nur T2; Veröff: RdW 1992,108 = ecolex 1992,18
- 6 Ob 563/92
nur T1; Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
- 4 Ob 146/93
Beisatz: Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für sie kann auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie betreffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Linzer Straßenbahn). (T5)
- 1 Ob 524/94
Beis wie T5
- 4 Ob 2132/96z
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. (T6)
Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T7)
Veröff: SZ 69/176
- 4 Ob 214/97t
Vgl auch; Veröff: SZ 70/173
- 4 Ob 114/98p
Auch
- 1 Ob 135/98d
Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden. (T8)
- 2 Ob 237/98m
nur T2; Beisatz: Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH kann aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluss verweigern. (T9)
- 9 Ob 293/00d
Vgl auch; nur: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T10)
Beisatz: Hier: Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages. (T11)
- 9 Ob 95/01p
nur T6
- 6 Ob 48/01d
nur T2; Beisatz: Der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T12)
Veröff: SZ 2002/15
- 4 Ob 93/02h
Vgl auch; nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. (T13)
Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in
4 Ob 214/97t. (T14)
- 16 Ok 7/02
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmer; Dritter begehrt Vertragsabschluss zu ungünstigeren Preisbedingungen als die Mitbewerber zu zahlen bereit waren. (T15)
- 1 Ob 272/02k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bundesbetreuung von Asylanten. (T16)
Beisatz: Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. (T17)
Veröff: SZ 2003/17
- 16 Ok 1/03
Vgl; Beisatz: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden. (T18)
- 9 Ob 6/03b
nur T6; Beis wie T9; Beis wie T12
- 7 Ob 273/03b
Auch; nur T13; Beis wie T12; Beisatz: Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt. (T19)
- 16 Ok 20/04
Vgl; Beis wie T18 nur: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T20)
Beisatz: Hier: Nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung eines marktbeherrschenden Filmverleihunternehmens an das nachfragende Kinounternehmen. (T21)
- 6 Ob 191/05i
nur T1; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T22)
Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T23)
- 16 Ok 23/04
Vgl; Beis wie T20
- 7 Ob 287/05i
- 4 Ob 119/07i
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 16 Ok 6/08
nur T10; Beis wie T21
- 1 Ob 125/09b
nur T6; Beis wie T19; Beis wie T22
Beisatz: Hier: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T24)
Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T25)
Veröff: SZ 2009/135
- 9 Ob 3/11y
nur T10; Beis wie T12
- 4 Ob 222/10s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach
§ 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26)
Veröff: SZ 2011/46
- 16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
Vgl; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T27)
- 4 Ob 134/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T28)
Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T29)
Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T30)
Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T31)
- 1 Ob 166/12m
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
nur T1
- 3 Ob 70/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 70/13k
Auch; Beis wie T12
- 4 Ob 246/14a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 246/14a
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; nur T10
- 7 Ob 171/15w
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 171/15w
nur T13; Beis wie T8
- 1 Ob 39/17t
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
nur T13; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T32)
- 4 Ob 13/18t
Auch
- 7 Ob 159/17h
Vgl; nur T10
- 4 Ob 207/19y
Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T33)
- 16 Ok 1/21i
Beis wie T20
- 3 Ob 144/21d
Beisatz: Hier: Das Verfahren hat keine derartigen Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin als Gebietskörperschaft zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten ergeben. (T34)
- 6 Ob 57/22h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20
- 9 Ob 24/22b
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 24/22b
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20