Norm
StPO §410Rechtssatz
Ein nachträgliches Geständnis des bereits rechtskräftig Abgeurteilten stellt ebensowenig wie die bloße Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung einen zur nachträglichen Korrektur der Strafe im Sinne des § 410 StPO Anlaß gebenden Milderungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101460Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0120OS00182_7100000_003