RS OGH 1971/9/16 1Ob233/71, 1Ob10/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

ABGB §228
ABGB §276 IIF
ABGB §282 A
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

Rechtssatz

Ein Jurist, der während der Anhängigkeit eines Prozesses ohne Not freiwillig das Geschäft eines Abwesenheitskurators übernahm (hier: ein Notariatskandidat), haftet insbesondere auch für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung; ein Abgehen von einer einhelligen Meinung von Lehre und Rechtsprechung macht ihn daher, wenn sie auch nach dem Gesetzestext vertretbar ist, haftbar, wenn es auf Unkenntnis der herrschenden Rechtsauffassung zurückzuführen ist. Es ist ihm auch zuzumuten, allenfalls Rechtsmittel gegen unrichtige Entscheidungen einzubringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049185

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00233_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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