Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt § 159 Abs 1 HGB nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034660Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0080OB00194_7100000_001