RS OGH 1971/9/16 1Ob198/71, 7Ob615/70, 4Ob2029/96b, 7Ob135/99z, 6Ob37/02p, 1Ob133/02v, 5Ob245/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §785 Abs1
ABGB §956

Rechtssatz

Hat der Erblasser noch bei Lebzeiten eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes gemacht, in diesem auf das Recht des Widerrufes verzichtet und hat der Beschenkte die Schenkung auch angenommen, liegt eine Schenkung "unter Lebenden" vor, die nach § 785 Abs 1 ABGB dem Nachlaß des Geschenkgebers bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 198/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 198/71
    Veröff: SZ 44/137 = EvBl 1972/184 S 348
  • 7 Ob 615/70
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 615/70
    Vgl; Veröff: NZ 1981,36 = JBl 1981,593
  • 4 Ob 2029/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
    Vgl aber; Beisatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1) Veröff: SZ 69/108
  • 7 Ob 135/99z
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 135/99z
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 37/02p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
    Gegenteilig
  • 1 Ob 133/02v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v
    Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T2)
    Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T3)
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4); Veröff: SZ 2011/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten