RS OGH 1971/9/17 10Os150/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1971
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Norm

StPO §244
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Daß in der Hauptverhandlung nur die Anklageschrift selbst in der Gerichtssprache verlesen wurde und nicht auch die schon Monate vorher für den Angeklagten hergestellte und ihm ausgefolgte Übersetzung in seine Muttersprache, bildet keinen den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 StPO.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 150/71
    Entscheidungstext OGH 17.09.1971 10 Os 150/71
    Veröff: SSt 42/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098045

Dokumentnummer

JJR_19710917_OGH0002_0100OS00150_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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