Norm
StPO §244Rechtssatz
Daß in der Hauptverhandlung nur die Anklageschrift selbst in der Gerichtssprache verlesen wurde und nicht auch die schon Monate vorher für den Angeklagten hergestellte und ihm ausgefolgte Übersetzung in seine Muttersprache, bildet keinen den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098045Dokumentnummer
JJR_19710917_OGH0002_0100OS00150_7100000_001