Norm
ZPO §182Rechtssatz
Wenn beide Parteien nach Befragung durch den Richter gemäß § 182 ZPO die ausdrückliche Erklärung abgeben, eine vom Richter als beweisbedürftig erachtete Prozeßbehauptung nicht aufzustellen, ist es dem Richter verwehrt, hierüber Beweise durchzuführen, Feststellungen zu treffen und diese der Entscheidung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037205Dokumentnummer
JJR_19710921_OGH0002_0080OB00232_7100000_001