Norm
AngG §20 I4Rechtssatz
Einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (SZ 27/56, Arb 8381).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Kündigung, Austrittsgrund, Ende, EndigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017