RS OGH 1971/9/21 4Ob55/71

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Veröffentlicht am 21.09.1971
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Norm

AngG §26 III5
AngG §29

Rechtssatz

Eine für den Arbeitgeber zum Zwecke der Sanierung seiner Unternehmungen erforderlich gewordene Auflösung eines Angestellten von seiner Geschäftsführerfunktion, eine daraus resultierende Beschränkung des Tätigkeitsbereiches dieses Angestellten sowie eine schließlich durch das oppositionelle dienstliche Verhalten des Angestellten ausgelöste vorübergehende einseitige Beurlaubung desselben unter Weitergewährung des Entgelts begründet für diesen keinen Austrittsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/71
    Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 55/71
    Veröff: ZAS 1973,6 (kritisch Berger)

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Lösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Abberufung, Suspendierung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029073

Dokumentnummer

JJR_19710921_OGH0002_0040OB00055_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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