Norm
ABGB §932 IIdRechtssatz
Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018746Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050OB00226_7100000_003