RS OGH 1971/9/22 5Ob226/71, 6Ob540/78, 3Ob657/86 (3Ob658/86), 1Ob579/94, 5Ob104/99a

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Veröffentlicht am 22.09.1971
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Norm

ABGB §932 IId

Rechtssatz

Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 226/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 226/71
    Veröff: EvBl 1972/170 S 324 = JBl 1972,531
  • 6 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 540/78
    Auch
  • 3 Ob 657/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 657/86
    Auch
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Vgl; Veröff: SZ 68/41
  • 5 Ob 104/99a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 104/99a
    Auch; nur: Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt. (T1) Beisatz: Ergab sich für die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks mit Bauplatzbewilligung, der am 22. 11. 1995 eine Baubewilligung erteilt wurde, die Notwendigkeit des Zuwartens mit der Bauführung auf unbestimmte Zeit, weil erst der Abschluss der Untersuchung des kontaminierten Bodens durch die Bundesumweltbehörde ("Verdachtsfläche" für Chemieabfälle) im Frühjahr 1999 der Umfang der notwendigen Altlastensanierung festgestellt werden konnte, ist die Annahme der Unbehebbarkeit des Mangels infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens begründet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018746

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050OB00226_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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