RS OGH 1971/9/22 5Nd41/71, 5Ob553/77, 2Ob5/01a, 5Nc13/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1971
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
JN §83

Rechtssatz

Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß § 83 JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 41/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Nd 41/71
    Veröff: MietSlg 23621
  • 5 Ob 553/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 553/77
    Vgl; nur: Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. (T1)
    Beisatz: Ansprüche des Bestandnehmers gegen den enteigneten Bestandgeber. (T2)
    Veröff: MietSlg 29578
  • 2 Ob 5/01a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 5/01a
    nur T1
  • 5 Nc 13/13a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Nc 13/13a
    Ähnlich; Beisatz: § 83 Abs 1 JN normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand, der auch einen Wahlgerichtsstand ausschließt, nicht aber einen Zwangsgerichtsstand. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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