Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag gehören gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte und gemäß § 83 JN vor dasjenige Gericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013