Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage das Erstgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016