RS OGH 1971/9/28 4Ob32/71, 9ObA214/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1971
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 L
ABGB §879 CIIo1
G über die Errichtung einer bgld LWK §26 Abs2

Rechtssatz

Solange die nach § 26 Abs 2 G über die Errichtung einer bgld LWK notwendige Genehmigung der Landesregierung nicht vorliegt, ist eine von der Landwirtschaftskammer erlassene Dienstpragmatik (DO, BezugsO, TitelO, PO) nicht wirksam geworden. Die Kammer kann sich in diesem Fall aber auch beim Abschluß von Einzeldienstverträgen nicht wirksam zur Einhaltung solcher Vereinbarungen verpflichten, die ihrem Inhalt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, weil sonst das auf öffentlichem Recht beruhende Aufsichtsrecht umgangen werden könnte. Sie darf daher in solchen Einzeldienstverträgen nicht vom Gesetz abweichende oder von der Aufsichtsbehörde noch nicht bewilligte Verpflichtungen auf sich nehmen. Daher sind insbesondere Vereinbarungen, die auf einer noch nicht genehmigten BezugsO beruhen oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, unwirksam. Unter den Voraussetzungen des § 863 ABGB ist aber im Einzelfall auch eine schlüssige Genehmigung einer DP durch die Landesregierung möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 4 Ob 32/71
    Veröff: SZ 44/146 = Arb 8926 = ZAS 1973/17 S 136 (kritisch Reischauer - Rummel) = SozM IA/d,1025
  • 9 ObA 214/00m
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 214/00m
    Auch; nur: Solange die nach § 26 Abs 2 G über die Errichtung einer bgld LWK notwendige Genehmigung der Landesregierung nicht vorliegt, ist eine von der Landwirtschaftskammer erlassene Dienstpragmatik (DO, BezugsO, TitelO, PO) nicht wirksam geworden. (T1); Beisatz: Diese Genehmigung ist ein Akt der Aufsicht. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörper. Diese Beziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur, die darin ergehenden Rechtsakte der Aufsichtsbehörde sind Hoheitsakte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037836

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0040OB00032_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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