Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Bedingte Kündigungen sind zulässig. Mit Einverständnis des Gekündigten kann sowohl eine schriftlich erfolgte Kündigung durch mündliche Absprache abgeändert oder rückgängig gemacht als auch eine zunächst unbedingt ausgesprochene Kündigung nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden.
VwGH vom 10.11.1964, Zl 1068/64; Veröff: Arb 8007
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Bedingung, Zulässigkeit, Wirksamkeit, Widerruf, Rücknahme, Rückziehung, Abänderung, Änderung, UmwandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028401Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0040OB00082_7100000_001