Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Über den Grund eines auf § 1327 ABGB gestützten Anspruches kann erst entschieden werden, wenn ein Entgang der Klägerin mit Unterhaltscharakter feststeht, der nach Kürzung durch die Eigenverschuldensquote die Leistungen des Sozialversicherungsträgers - wenn auch nur geringfügig - übersteigt. Auch die Einwendung des Beklagten, die Klägerin müsse sich unter dem Titel der Vorteilsausgleichung auch die Erträgnisse eines Betriebes anrechnen lassen, zu dessen Gründung sie nur durch den Tod ihres Mannes in die Lage versetzt worden sei, gehört zum Grund des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031467Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0080OB00185_7100000_001