- 4 Ob 32/71
Veröff: SZ 44/146 = Arb 8926 = ZAS 1973/17 S 136 (kritisch Reischauer - Rummel) = SozM IA/d,1025
- 1 Ob 762/76
Beisatz: Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des
§ 863 ABGB setzen. (T1)
Veröff: SZ 49/142
- 7 Ob 540/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 540/78
Beis wie T1
- 1 Ob 32/79
Beisatz: Agrargemeinschaft (T2)
Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148
- 1 Ob 625/81
Beis wie T1; Veröff: SZ 54/111 = EvBl 1981/209 S 602 = JBl 1982,197 (kritisch Wilhlem) = NZ 1982,184
- 4 Ob 145/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 145/81
Beis wie T1; Beisatz: An der Entgegennahme der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts kann noch nicht auf das Zustandekommen eines Vierjahresvertrages geschlossen werden; dieses Verhalten war auch bei Annahme der - vorgesehenen - Einjahresverträge oder bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit sinnvoll. (T3)
- 8 Ob 509/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 509/82
- 4 Ob 160/82
Beis wie T1; Veröff: SZ 55/168
- 3 Ob 524/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 524/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung durch das zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung berufene Organ der beklagten Gemeinde, nämlich deren Stadtrat, oder auch nur durch das zur Vertretung der beklagten Gemeinde berufenen Organ, nämlich deren Bürgermeister, nicht angenommen. (T4)
- 1 Ob 34/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 34/84
nur: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des
§ 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T5)
- 8 Ob 634/84
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 598/85
Auch; nur T5; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,169 (zustimmend Pfersmann)
- 8 Ob 581/85
Beis wie T1; Beisatz: Umso mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Organe der Gemeinde bestehen (hier: vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre). (T6)
- 8 Ob 66/86
nur T5; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1988/50 S 113
- 14 ObA 54/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 54/87
Vgl; Beis wie T1; Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)
- 9 ObA 134/87
nur T5; Beis wie T1
- 2 Ob 505/88
nur: Auch juristische Personen können im Sinn des
§ 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T7)
Beisatz: Jagdgesellschaft (T8)
- 7 Ob 549/88
nur T5; Beis wie T1; Veröff: WoBl 1989,45
- 15 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln. (T9)
- 9 ObA 78/89
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß
§ 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T10)
Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer)
- 9 ObA 294/89
Vgl auch; Beisatz: Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (
§ 48 ASGG). (T11)
Veröff: WBl 1990,180
- 3 Ob 551/91
Beis wie T1; Beis wie T10; Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)
- 1 Ob 669/90
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine bloße Vorsorge im Gemeindebudget für bestimmte Arbeiten beinhaltet keine (schlüssige) Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum diesbezüglichen Vertragsabschluss. (T12)
- 1 Ob 13/93
Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 66/98
- 9 ObA 156/94
Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz:
§ 48 ASGG (T6a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - September 2013 (T6b)
- 8 ObA 223/94
Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumt durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T13)
Veröff: SZ 67/141
- 3 Ob 509/95
nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Die Formvorschriften müssen allerdings eingehalten werden. (T14)
- 6 Ob 532/95
- 9 ObA 181/97a
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages. (T15)
- 2 Ob 119/98h
Vgl auch; Beisatz: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. Bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16)
- 8 ObA 214/98y
Auch; nur T5; Beisatz: Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des
§ 863 ABGB entspricht. (T17)
Veröff: SZ 72/114
- 7 Ob 236/99b
Vgl; Beisatz: Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden, vorausgesetzt freilich, dass das Verhalten durch das beziehungsweise auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde. (T18)
- 9 ObA 325/99f
Auch; Beis wie T1; nur T5
- 9 ObA 332/99k
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T17
- 6 Ob 316/00i
nur T5; Beis ähnlich T17
- 1 Ob 8/02m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T19)
- 6 Ob 286/04h
Auch
- 8 Ob 117/04w
Beisatz: Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete. (T20)
- 4 Ob 68/06p
nur T5
- 2 Ob 156/05p
Vgl; Beis vgl T6 nur: Vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre. (T21)
Beis auch T16 nur: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. (T22)
- 3 Ob 129/07b
Auch; Beisatz: Ein Vertrauensschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Anschein berechtigten Handelns vom zustimmungsberechtigten Organ gesetzt wurde, auf einen vom (Schein-)Vertreter veranlassten Anschein kommt es nicht an. (T23)
- 8 Ob 111/07t
Auch; Beisatz: Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden. (T24)
Beisatz: Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß
§ 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T25)
- 1 Ob 18/08s
Auch; nur T5; Beis wie T2
- 1 Ob 126/10a
Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22
- 2 Ob 46/11w
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 46/11w
Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T22
- 9 ObA 104/11a
Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T26)
Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T27)
- 5 Ob 87/13z
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 87/13z
Auch; nur T5; Beisatz: Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine schlüssige Genehmigung anzunehmen ist, wirft ? vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ? keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28)
- 7 Ob 140/17i
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 140/17i
Vgl
- 6 Ob 156/18m
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 156/18m
Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T19 nur: Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T29); Beis wie T20
- 4 Ob 175/19t
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 175/19t
Vgl; Beis wie T28
- 8 ObA 91/20w