RS OGH 1971/9/29 7Ob158/71

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Veröffentlicht am 29.09.1971
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Norm

KO §3

Rechtssatz

Leistete der Gemeinschuldner Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern, liegen gemäß § 3 KO unwirksame Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und nicht Exekutionshandlungen des Vollstreckungsbeamten vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063819

Dokumentnummer

JJR_19710929_OGH0002_0070OB00158_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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