Norm
KO §3Rechtssatz
Leistete der Gemeinschuldner Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern, liegen gemäß § 3 KO unwirksame Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und nicht Exekutionshandlungen des Vollstreckungsbeamten vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063819Dokumentnummer
JJR_19710929_OGH0002_0070OB00158_7100000_001