Norm
StPO §118 ffRechtssatz
Abweichend von den für andere Sachverständigengutachten geltenden Regeln bezwecken Gutachten über die Aussagefähigkeit und die Aussageehrlichkeit von Zeugen nur eine Unterstützung des Gerichtes bei der diesem allein zukommenden Aufgabe, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Dieses Recht der freien Beweiswürdigung kann auch durch solche Sachverständigengutachten in keiner Weise beschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016