Norm
ABGB §896Rechtssatz
Im Falle einer Schadenszufügung durch mehrere Personen, bei der sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, ändert sich die Haftung der übrigen Schädiger nicht, wenn einem der Mitschädiger ein Haftungsbefreiungstatbestand - hier der Ausschluß des Familienregresses - zustattenkommt (Ablehnung der Revotierung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017556Dokumentnummer
JJR_19710930_OGH0002_0020OB00366_7000000_001