Norm
StPO §120Rechtssatz
Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des § 120 StPO angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014