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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der
E P, 2. des Ing. J R, 3. der G R, 4. des F R, 5. der I R und
6. der T R, alle in K, alle vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2002, Zl. FA13A-
30.40 358-02/46, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft K, vertreten durch den Obmann, Bürgermeister B S, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage.
In dem über diesen Antrag durchgeführten Verfahren wandten sich die beschwerdeführenden Parteien u.a. mit der Begründung gegen das geplante Projekt, dadurch würden die Abflussverhältnisse an der K verändert und es verschärfe sich die Hochwassergefahr für ihre Grundstücke.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungs- und Kanalisationsanlage erteilt.
Den Einwänden der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Hochwassergefahr begegnete die belangte Behörde in diesem Bescheid mit dem Hinweis darauf, dass die BH ein gesondertes Verfahren zur Bewilligung von Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt, diese Hochwasserschutzmaßnahmen mit Bescheid vom 29. Juli 1999 bewilligt und über die die Verschärfung der Hochwassergefahr betreffenden Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien in diesem Verfahren abgesprochen habe.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1999 wurde auf Grund einer Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Februar 2000, 99/07/0172, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, es sei eine Auseinandersetzung mit der Frage unterblieben, ob durch die Verwirklichung des Abwasserbeseitigungsprojektes der mitbeteiligten Partei eine für die Beschwerdeführer nachteilige Veränderung der Hochwasserabflussverhältnisse eintreten werde. Das bewilligte Hochwasserschutzprojekt selbst bewirke nicht, dass den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien die Grundlage entzogen sei. Selbst wenn es nämlich zutreffen sollte, dass bei Verwirklichung dieses Projektes das Kläranlagengrundstück nicht mehr im Hochwasserabflussbereich zu liegen käme, stelle dies keinen Schutz für die beschwerdeführenden Parteien dar, da nicht gewährleistet sei, dass die Abwasserbeseitigungsanlage erst dann errichtet werde, wenn die Hochwasserschutzmaßnahmen verwirklicht seien. Der Bescheid, mit dem die Hochwasserschutzmaßnahmen bewilligt worden seien, berechtige zwar den Konsenswerber zur Durchführung dieser Maßnahmen, verpflichte ihn aber dazu nicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2002 änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid diesen dahin ab, dass der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eine Abwasserreinigungs- und Kanalisationsanlage mit einer Abwasserreinigungsanlage für 490 EGW am Grundstück Nr. 6/1 der KG K mit anschließender Einleitung der geklärten Abwässer in die K unter Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage erteilt wurde. Im Übrigen wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
Die zusätzliche Auflage 1a lautet wie folgt:
"Die Abwasserreinigungsanlage für 490 EGW am Gst. Nr. 6/1, KG K, darf erst nach rechtskräftig bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Gst. Nr. 6/1, KG K, und 4/16, KG K, und nach Durchführung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen und wasserrechtlicher Überprüfung derselben errichtet werden, sodass das Gst. Nr. 6/1, KG K, und somit auch die Abwasserreinigungsanlage außerhalb des dreißigjährlichen Hochwasserüberflutungsbereiches zu liegen kommt."
In der Begründung heißt es, in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000, 99/07/0172, werde den Berufungen teilweise Folge gegeben und es werde auf die befürchteten Beeinträchtigungen durch die Veränderung der Hochwasserabfuhr im parallel laufenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen ausführlich einzugehen sein. Weiters werde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Abwasserreinigungsanlage unter Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage erteilt, wonach diese Anlage erst errichtet werden dürfe, wenn die Hochwasserschutzmaßnahmen, welche den Kläranlagenstandort projektsgemäß HQ-100-frei machten, vollständig abgeschlossen seien, auch das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hinsichtlich der ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen abgeschlossen und somit sicher gestellt sei, dass durch die Hochwasserschutzmaßnahmen keine Beeinträchtigungen der angrenzenden Liegenschaften und somit auch der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien entstehen könnten. In Entsprechung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen werde sodann die Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 6/1 außerhalb des HQ-30-Bereiches errichtet werden und es könne sich durch diese Baumaßnahme außerhalb des HQ-30-Bereiches keine im Wasserrechtsverfahren relevante Verschlechterung der Hochwasserabfuhr für die beschwerdeführenden Parteien mehr ergeben.
Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien bezüglich befürchteter Geruchs- und Lärmbelästigungen stellten keine Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Parteirechten dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, das Kläranlagengrundstück befinde sich im Bereich des dreißigjährigen Hochwasserabflusses. Zum Zwecke des Hochwasserschutzes solle die Kläranlage durch Aufschüttung des Urgeländes um 2 m angehoben werden. Diesbezüglich gebe es auch ein wasserrechtliches Verfahren, in welchem jedoch lediglich von einer Ufererhöhung des linksseitigen Ufers der K von ca. 70 cm die Rede sei. Eine Aufschüttung um 2 m sei wasserrechtlich nie behandelt worden und eine solche Aufschüttung sei nie Inhalt des Verfahrens betreffend Hochwasserschutzmaßnahmen gewesen. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die Verschlechterung der Hochwassersituation und damit die Verletzung ihres Grundeigentums hätten jedoch nicht nur das Projekt Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des linksseitigen Ufers der K betroffen, sondern auch die Erhöhung des Urgeländes, insbesondere am Kläranlagengrundstück 6/1 um 2 m. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage sei nicht ausreichend, weil im Zuge der Hochwasserschutzmaßnahmen lediglich eine Ufererhöhung um 70 cm am linksseitigen Ufer vorgesehen sei und die Erhöhung des Urgeländes um 2 m hochwasserschutztechnisch und auch wasserbautechnisch bisher nicht behandelt sei und die Einwendung der Hochwassergefahrenerhöhung im Falle der Erhöhung des Urgeländes um 2 m am Kläranlagengrundstück bisher unbehandelt geblieben sei.
Unrichtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, Einwendungen bezüglich befürchteter Geruchs- und Lärmbelastungen seien im Wasserrechtsverfahren ohne Bedeutung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Bei den von den Beschwerdeführern behaupteten Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 2001/07/0161).
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch eine Verletzung ihres Grundeigentums durch eine Vergrößerung der Hochwassergefahr geltend gemacht.
Die belangte Behörde versucht das Problem einer Erhöhung der Hochwassergefahr für Grundstücke der Beschwerdeführer dadurch zu umgehen, dass sie die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage unter einer als Auflage bezeichneten aufschiebenden Bedingung erteilt. Danach darf die Abwasserreinigungsanlage erst nach rechtskräftig bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. 6/1 der KG K und 4/16 der KG K und nach Durchführung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen und wasserrechtlichen Überprüfung derselben errichtet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Februar 2000, 96/07/0225, ausgeführt hat, ist es unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung unter einem derartigen Vorbehalt zu erteilen, weil ein solcher Vorbehalt im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die wasserrechtliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch, dass wasserrechtlich geschützte Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Allerdings würde diese rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Vorbehalt so klar formuliert wäre, dass über seinen Inhalt kein Zweifel aufkommen könnte und wenn dieser Vorbehalt gewährleistete, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der beschwerdeführenden Parteien unter keinen Umständen beeinträchtigt werden könnten (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. Februar 2000, 96/07/0225 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Beides trifft auf den von der belangten Behörde gewählten Vorbehalt nicht zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 3. Februar 2000, 99/07/0172, dargelegt hat, war weder dem erstinstanzlichen noch dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1999 zu entnehmen, dass es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen Aufschüttungen (Anhebung der Kläranlage um ca. 2 m gegenüber dem Urgelände) um Maßnahmen handelt, die im Hochwasserschutzprojekt vorgesehen sind. Vielmehr ist in der Projektsbeschreibung der Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei davon die Rede, dass die Kläranlage sich im Hochwasserabflussbereich befindet und dass sie daher zum Zwecke des Hochwasserschutzes um ca. 2 m gegenüber dem Urgelände angehoben werden soll. Das erweckt den Eindruck, dass zu der mit Bescheid der BH vom 19. April 1999 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei auch eine Aufschüttung des Kläranlagenstandortes um 2 m gehört. Da der erstinstanzliche Bescheid aber - von dem angefügten Vorbehalt abgesehen - inhaltlich unverändert durch den angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, gilt dasselbe auch für den angefochtenen Bescheid.
Eine Klärung der Frage, ob nun die Aufschüttung des Kläranlagenstandortes um 2 m gegenüber dem Urgelände zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid und damit auch mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Projekt der Abwasserreinigungsanlage gehört oder (ausschließlich) Teil des Hochwasserschutzprojektes ist, ist auch im angefochtenen Bescheid wieder nicht erfolgt.
Damit aber ist auch nicht gesichert, dass mit dem Vorbehalt wasserrechtlich geschützte Rechte der beschwerdeführenden Partei, nämlich ihr Grundeigentum, vor einer Beeinträchtigung durch eine Verschärfung der Hochwassergefahr geschützt werden.
Auflage 1a macht die Zulässigkeit der Errichtung der "Abwasserreinigungsanlage" von der rechtskräftigen Bewilligung, der Durchführung und Überprüfung von Hochwasserschutzmaßnahmen abhängig.
Mit dem Ausdruck "Abwasserreinigungsanlage" könnte die gesamte bewilligte Anlage, also einschließlich der möglicherweise dazu gehörigen Aufschüttung, gemeint sein. Dagegen spricht aber, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Bezeichnung der Gesamtheit der bewilligten Maßnahmen den Ausdruck "Abwasserreinigungs- und Kanalisationsanlage" verwendet. Der Gebrauch unterschiedlicher Ausdrücke bei der Umschreibung der bewilligten Maßnahmen auf der einen und des Gegenstandes der Auflage 1a auf der anderen Seite legt aber den Schluss nahe, dass damit Unterschiedliches gemeint ist und dass von der Auflage lediglich die Abwasserreinigungsanlage im eigentlichen Sinn, also ohne die Aufschüttung, erfasst ist. Dies würde bedeuten, dass die mitbeteiligte Partei die vom Vorbehalt nicht erfasste Aufschüttung, wenn diese von der Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage erfasst ist, vor Verwirklichung der Hochwasserschutzmaßnahmen ausführen könnte, selbst wenn diese Aufschüttung zu einer Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse bezüglich der Liegenschaften der Beschwerdeführer führte.
Eine weitere Unklarheit liegt in der Formulierung der Auflage 1a, dass die "Abwasserreinigungsanlage" erst errichtet werden darf, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen verwirklicht sind, "sodass das Gst. Nr. 6/1, KG K, und somit auch die Abwasserreinigungsanlage außerhalb des dreißigjährlichen Hochwasserüberflutungsbereiches zu liegen kommen".
Damit könnte gemeint sein, dass die bloße Tatsache der Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes für sich allein ausreicht, damit dem Vorbehalt der Auflage 1a Genüge getan ist und die mitbeteiligte Partei die Abwasserreinigungsanlage errichten kann, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die Hochwasserschutzmaßnahmen auch tatsächlich gewährleisteten, dass durch den Bau der Abwasserbeseitigungsanlage Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden. Dass eine solche Auflage nicht geeignet ist, den Schutz der Rechte der Beschwerdeführer sicher zu stellen, liegt auf der Hand, zumal nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer in dem Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung des Hochwasserschutzprojektes eine Ausgestaltung des Hochwasserschutzes durchsetzen könnten, die gewährleistet, dass das anschließend auszuführende Abwasserbeseitigungsprojekt zu keiner den Grundstücken der Beschwerdeführer nachteiligen Veränderung der Hochwasserabflussverhältnisse mehr führen kann. Im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung des Hochwasserschutzprojektes, welches dem Schutz des Kläranlagenstandortes dient, können die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Rechte, die von diesem Projekt selbst ausgehen, wie etwa eine für ihre Grundstücke nachteilige Beeinflussung der Hochwasserabflussverhältnisse, geltend machen. Sie können aber nicht durchsetzen, dass dieses Projekt die ihm zugeschriebene Wirkung, den Kläranlagenstandort "HQ-30-frei" zu machen, auch tatsächlich erfüllt, da die mit der Nichterfüllung dieser Wirkung verbundenen Nachteile für die Beschwerdeführer, nämlich eine für sie nachteilige Veränderung der Hochwasserabflussverhältnisse durch die Abwasserbeseitigungsanlage, nicht aus dem Hochwasserschutzprojekt resultieren, sondern aus dem Abwasserbeseitigungsanlagenprojekt.
Auflage 1a könnte allerdings auch so gedeutet werden, dass der mit "sodass" eingeleitete Nebensatz eigenständige normative Wirkung hat, dass also die blosse Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes allein die Auflage nicht erfüllen würde, sondern nur dann, wenn es auch tatsächlich die ihm zugedachte Wirkung entfaltete. Dies aber würde ein eigenes Ermittlungsverfahren bedingen, was mit dem Wesen einer Nebenbestimmung unvereinbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 98/07/0023, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 17. Oktober 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070078.X00Im RIS seit
30.01.2003