RS OGH 1971/10/6 3Ob101/71

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Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

EO §7 Bb2
EO §10a B

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Gehalt" ist im allgemeinen der Nettogehalt zu verstehen. Wäre der Bruttogehalt oder der um weitere Abzüge (als gesetzliche Abzüge und Abzug der Familienbeihilfe) verringerte Gehalt gemeint, müßte dies im Exekutionstitel ausdrücklich angeführt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000625

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0030OB00101_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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