Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Haftung des Zwangsverwalters für Abgänge, die ein von ihm aufgenommener Angestellter im zwangsverwalteten Unternehmen verschuldet. Das Maß der Diligenzpflicht eines Zwangsverwalters bestimmt sich nach der Bestimmung des § 1299 ABGB und nicht nach allfälliger Gepflogenheit bei der Besorgung eigener Geschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002551Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0030OB00107_7100000_001