Norm
JN §49 Abs2 Z7Rechtssatz
Der Begriff des "Wirtes" in diesen Gesetzesstellen ist weit zu fassen und auf alle analogen Verhältnisse der Gastaufnahme anzuwenden. Auch der Inhaber eines Heurigenlokals gehört dazu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037443Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008