Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der MM in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Jänner 2000, Zl. SD 723/99, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten. Bis zur Erlassung dieses Bescheides ergibt sich nach der Aktenlage folgendes Verwaltungsgeschehen:
Am 9. Mai 1999 verständigte einer der Söhne der Beschwerdeführerin die Polizei, weil die Beschwerdeführerin in einem Telefonat Selbstmordabsichten geäußert habe und schon vor fünfzehn Jahren bei ihrer (vorzeitigen) Pensionierung Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge dem Amtsarzt vorgeführt und danach bis 21. Mai 1999 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
In der Vorstellung gegen das mit Mandatsbescheid vom 21. Juni 1999 erlassene Waffenverbot brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Söhne beabsichtigten, sie "entmündigen zu lassen", weshalb sie mit ihnen öfter Streitigkeiten habe. Sie habe zu einem ihrer Söhne gesagt,
"ich halte diese Streitigkeiten nicht länger aus und (es) könnte sein, dass ich mich deshalb umbringen werde. Ich habe diese Äußerung jedoch nicht ernst gemeint, sondern wollte ich meine Söhne nur davon abhalten, mich weiterhin mit ihren Ansinnen zu bedrängen.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich in keinsterweise Selbstmordgedanken habe und im Gegenteile es möglich wäre, dass mich mein geschiedener Mann und meine beiden Söhne bedrohen werden".
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung für den 10. August 1999 geladen und ersucht, ein "fachärztliches psychiatrisches Gutachten" mitzubringen.
Bereits am 20. Juli 1999 erschien die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde - nach ihren Angaben, um sich nur nach dem Grund der amtsärztlichen Untersuchung zu erkundigen - und wurde an die Amtsärztin verwiesen, die folgendes Gutachten erstattete:
"Amtsärztlicher Befund und Gutachten
Frau M. war für den 10.08.1999 zur Untersuchung geladen und sollte einen facharztpsychiatrischen Befund mitnehmen.
Sie erscheint heute und hat natürlich keinen Befund mit, da sie nicht einsieht, warum sie einen bringen soll.
Sie gibt an, im Mai 1999 auf der Baumgartner Höhe in psychiatrischer Behandlung 12 Tage stationär gewesen zu sein, weil sie ihrem Sohn mit Selbstmord drohte (Sprung von einer Brücke am Semmering). Sie nimmt keine Medikamente, steht in keiner weiteren fachärztlichen Betreuung und besitzt keinerlei Krankheitseinsicht.
Sie fühlt sich von ihren Söhnen verfolgt und sagt mehrmals im Laufe des Gesprächs 'Vielleicht wäre es gut, wenn ich Waffen zu Hause hätte, um mich gegen meine Söhne zu wehren'. Auf die Frage, wozu sie Waffen braucht, bestreitet sie jede Absicht die Waffen einzusetzen und sagt, es handelt sich nur um Antiquitäten.
Gutachten:
Aufgrund der psychischen Erkrankung, der fehlenden Krankeneinsicht und der damit verbundenen fehlenden Behandlungswilligkeit sowie der fixen Verfolgungsideen könnte die im Betreff genannte Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Somit wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gem. § 12 Waffengesetz 1996 gegeben."
Mit ihrer Stellungnahme vom 3. August 1999 legte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben vor, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgehe, dass sie "keinesfalls aggressiv und geistig behindert" sei. Das Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) vom 23. April 1999 hat folgenden Inhalt:
"Die Patientin sucht unsere Ambulanz auf und möchte ein Privatgutachten für ihren Geisteszustand haben. Sie gibt an, daß von ihren Söhnen eine Besachwalterung in allen Lebensbereichen angestrengt wurde, weil die Patientin begonnen habe, übermäßig viel Geld auszugeben. So habe sie vor kurzem in einem Papiergeschäft für S 53.000,-- eingekauft. Eine psychodiagnostische Untersuchung wurde seitens der Patientin abgebrochen, weil sie nicht bereit war, mit Bleistift zu schreiben, da sie das Gefühl hatte, dass man dadurch ihre Testergebnisse fälschen und dann bei Gericht gegen sie verwenden könne. Wir haben Frau M. die Rechtssituation dargelegt und ihr empfohlen, sich an die Patientenanwaltschaft zu wenden, die Telefonnummer wurde ihr mitgegeben.
Im psychopathologischen Status fand sich die Patientin bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Sensorium frei, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit und mnestische Funktionen unauffällig, Konzentration herabgesetzt bei erhöhter Aufmerksamkeit. Der Gedankenductus im Tempo beschleunigt, zum Teil weitschweifig, ideenreich, hyperassoziativ, nur über Umwege zielführend. Stimmungslage dysphorisch, Befindlichkeit wird von Patientin als ausgezeichnet angegeben, Antrieb erhöht, hyperaffizierbar, die Kritikfähigkeit ist herabgesetzt, Suizidgedanken, Wahnideen und produktive Symptomatik nicht explorierbar. Biorhythmusstörungen ebenfalls nicht zu explorieren, kein Hinweis auf Suizidalität.
Ein Angebot zur medikamentösen Behandlung wurde von der Patientin abgelehnt."
Das mit 10. Juni 1999 datierte, "an den weiterbehandelnden Arzt" gerichtete Schreiben des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe enthält zunächst eine Beschreibung der Situation bei der Aufnahme am 9. Mai 1999, wobei der psychopathologische Status ähnlich wie vom AKH beschrieben wird und sich auch "kein fassbarer Hinweis auf Wahnsymptomatik" und "keine eindeutigen Wahrnehmungsstörungen" ergeben, danach eine zusammenfassende Darstellung der weiteren Behandlung während der Unterbringung und abschließend folgenden, am Entlassungstag (21. Mai 1999) erstellten "Psychologischen Testbefund":
"Zusammenfassung: Es zeigen sich in den Leistungstests keine Hinweise auf reduzierte intellektuelle Fähigkeiten. Auch die Ergebnisse der psychometrischen Persönlichkeitsfragebögen bleiben relativ unauffällig. Im Rorschach jedoch weitere Zeichen fassbar, die auf ein gestörtes Wahrnehmen und Denken hindeuten. Auch unter Berücksichtigung der psychometrischen Scores und des Eindruckes aus dem psychologischen Gespräch ist die Diagnose einer schizophrenen Diagnose jedoch nicht plausibel. Vielmehr sie (sind) die Auffälligkeiten im Denken als Hinweis auf manische bzw. bipolar-manische Prozesse zu verstehen. Die Hypothese einer Schizoaffektivität sollte im Hintergrund jedoch mitbedacht werden."
Basierend auf der - dargestellten - Aktenlage erstattete der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien über Ersuchen der Erstbehörde am 10. August 1999 folgende Stellungnahme:
"Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der einliegenden psychiatrischen Befunde, besteht bei der Genannten eine psychische Erkrankung im Sinne einer Manie und ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Das Verhängen eines Waffenverbotes erscheint medizinisch notwendig."
Einem Aktenvermerk vom 20. August 1999 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. August 1999 bei der Erstbehörde erschienen sei und angegeben habe, dass sämtliche amtsärztliche Gutachten ihrer Ansicht nach "falsch und frei erfunden" seien. Da die Beschwerdeführerin "äußerst aggressiv" und "jedem Argument unzugänglich" gewesen sei, sei sie aufgefordert worden, das Amtsgebäude zu verlassen und eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Die in der Folge übermittelte Stellungnahme ist eine mit Anmerkungen versehene Durchschrift des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. August 1999.
Gegen das von der Erstbehörde erlassene Waffenverbot vom 24. August 1999 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie sich unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Unterlagen gegen die oben wiedergegebenen Schlussfolgerungen der Amtsärztin und des Chefarztes und die allein darauf gestützte Begründung im erstinstanzlichen Bescheid wendet.
Mit dem eingangs erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2000 wurde diese Berufung ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen. Nach teilweiser Wiedergabe der Aktenlage führte die belangte Behörde offenbar unter Bezugnahme auf die zusammenfassenden Ausführungen des Chefarztes, wonach bei der Beschwerdeführerin "eine psychische Erkrankung im Sinne einer Manie" vorliege, aus,
"es darf als bekannt angesehen werden, dass die Manie eine Störung der Affektivität mit gehobener euphorischer Stimmungslage darstellt, die in Verbindung mit depressiven Phasen steht. Die dabei auftretenden Denkstörungen mit Ideenflucht und Assoziationsreichtum führen zu einer Fehlbewertung der Umgebung. Durch den infolge der Manie entstehenden Schlafentzug kommt es dabei zu leichter Reizbarkeit und es können Handlungen gesetzt werden, die mit der Ursache nicht im Einklang stehen. Das im psychiatrischen Krankenhaus festgestellte Krankheitsbild mit teilweise überschießendem Affekt und einer zwischen euphorischer und disphorisch schwankenden Stimmungslage, ist ein deutliches Zeichen dieser Erkrankung. Die Äußerungen im Zusammenhang mit Selbstmord bestätigen die depressiven Phasen. Auch die Verfolgungsängste der Berufungswerberin sind deutlich erkennbar. Ihr aggressives, jeden Argumenten unzugängliches Verhalten hat die Berufungswerberin bei der Behörde unter Beweis gestellt. Auch die Berufungsbehörde ist daher der Ansicht, dass der Zustand und das Verhalten der Berufungswerberin und ihre Äußerungen gegenüber der Amtsärztin, es wäre gut, wenn sie Waffen zu Hause hätte, um sich gegen ihre Söhne zu wehren, im Falle eines Krankheitsschubes inadäquate Handlungen, uzw. unter Umständen auch mit Waffen befürchten lassen."
Nach Wiedergabe des § 12 WaffG und der zu dieser Bestimmung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Rechtssätze begründete die belangte Behörde wie folgt weiter:
"Im Lichte dieser Judikatur sind die Feststellungen des Amtsarztes und des Polizeichefarztes, dass die Berufungswerberin angesichts der vorliegenden Diagnose zum Besitz von Waffen nicht geeignet ist, daher für die Berufungsbehörde jedenfalls nachvollziehbar. Auch wenn die Berufungswerberin bisher noch nicht durch § 12 Waffengesetz geschützte Rechtsgüter gefährdet hat, erscheint aber dennoch auf Grund der vorliegenden Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie - zumindest im Zustand akuter Anzeichen der Erkrankung - durch missbräuchliche Verwendung von Waffen diese Rechtsgüter gefährden könnte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt nicht zwingend das Vorliegen einer Geisteskrankheit und es genügen bereits Anzeichen paranoider Tendenzen, dass dieser Person auch eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder Fremden Eigentums durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
...
Der Berufung war daher keine Folge zu geben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, mwN).
Bei den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurde, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten, waffenrechtlich relevanten (Fehl)Verhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0086, und vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0060, mwN). Ohne einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539).
Die vorliegende Stellungnahme des Chefarztes, auf die sich die belangte Behörde in erster Linie stützt, entspricht - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - aber in keiner Weise den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 151 ff zu § 52 AVG abgedruckte Rechtsprechung). Durch die bloße Bezugnahme auf die "Aktenlage" und die "einliegenden psychiatrischen Befunde" lassen sich die konkreten Grundlagen für das vom Sachverständigen angenommene Vorliegen einer Manie nicht erkennen und mangels Darstellung der konkreten Ausprägung dieser Krankheit bei der Beschwerdeführerin kann auch die - aus medizinischer Sicht - unterstellte Waffenmissbrauchsgefahr nicht nachvollzogen werden. Diese Mängel können aber auch nicht durch die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über "als bekannt angesehene" Auswirkungen einer Manie ersetzt werden, kommt es doch auf die - nur von einem Sachverständigen zu klärende - Frage an, in welcher Form die einzelnen Krankheitssymptome auch tatsächlich bei der Beschwerdeführerin vorliegen.
Das verhängte Waffenverbot hat aber auch in der Stellungnahme der Amtsärztin keine tragfähige Grundlage. Abgesehen davon, dass in diesem Gutachten die von der Beschwerdeführerin erst danach vorgelegten Unterlagen noch keine Berücksichtigung finden konnten, kann den Ausführungen der Amtsärztin nicht einmal entnommen werden, vom Vorliegen welcher psychischen Erkrankung sie ausging. Im übrigen werden "fixe Verfolgungsideen" unterstellt, ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Familienmitglieder erhobenen Vorwürfe auf wahrem Substrat beruhen. Soweit die belangte Behörde ihre Annahme, die Beschwerdeführerin könnte "im Falle eines Krankheitsschubes inadäquate Handlungen, und zwar unter Umständen auch mit Waffen" setzen, auf "Verfolgungsängste" stützt, lässt sich dies mit der vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahme somit nicht begründen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ausdrücklich keine Wahnideen bzw. Wahnsymptomatik exploriert werden konnten.
Auf die Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber der Amtsärztin, "Vielleicht wäre es gut, wenn ich Waffen zu Hause hätte, um mich gegen meine Söhne zu wehren", lässt sich das Waffenverbot aber ebenfalls nicht stützen, wenn jede Auseinandersetzung mit der - von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestrittenen - Ernsthaftigkeit einer tatsächlichen Waffengebrauchsabsicht sowohl im Gutachten als auch im angefochtenen Bescheid fehlt.
Warum schließlich ein - nicht näher beschriebenes - "aggressives, jeden Argumenten unzugängliches Verhalten" der Beschwerdeführerin gegenüber Behörden ein Waffenverbot rechtfertigen soll, wird im angefochtenen Bescheid mangels näherer Darstellung dieses Verhaltens ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0503).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. Oktober 2002
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200242.X00Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017