Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willenstheorie sondern die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018