Norm
ABGB §572Rechtssatz
Maßgebend ist der Beweggrund des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; er kann durch eine spätere Sinnesänderung des Erblassers nicht verändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012433Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010