TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 99/20/0470

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
Dubliner Übk 1997 Art6;
SDÜ 1990 Art4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FL, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1999, Zl. 211.969/0-V/13/99, betreffend § 5 Abs. 1 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 22. Jänner 1999 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. März 1999 gab der Beschwerdeführer über seinen Fluchtweg Folgendes an:

"Ich bin am 21.1.1999 mit einem Flugzeug von Accra nach Amsterdam geflogen. Ich bin mit der Fluglinie 'KLM' geflogen. Von Amsterdam bin ich nach Wien-Schwechat geflogen. (...) Ich habe von einer anderen Person einen Reisepass erhalten. Dies war nicht mein Reisepass. Ich bin mit einem Reisepass lautend auf den Namen 'Boahene Jenet' bis nach Österreich geflogen."

Auf die Frage nach den genauen Abflug- und Ankunftzeiten gab der Beschwerdeführer an:

"Ich bin um 20.50 Uhr von Accra weggeflogen und um 6.50 Uhr in Wien-Schwechat gelandet.

Vorhalt: Der Flug von Accra nach Amsterdam dauert nicht so

lange.

Antwort: Ich bin in Kanu zwischengelandet.

Frage: Wurden Sie an den Grenzen kontrolliert?

Antwort: Ich wurde bei meiner Ankunft in Amsterdam kontrolliert. In Wien-Schwechat wurde ich nicht kontrolliert.

Frage: Können Sie ein Beweismittel für Ihre Angaben vorweisen?

Antwort: Nein. Ich habe mit meinem Begleiter auch das Flugticket zurückgeschickt."

Weiters gab der Beschwerdeführer an, auch den von ihm verwendeten Reisepass nach Ghana zurückgeschickt zu haben.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Bundesasylamt in der Folge an die Fluggesellschaft KLM die Anfrage richtete, ob der Beschwerdeführer in der Passagierliste des von ihm angegebenen Fluges aufscheine. Dass diese Anfrage beantwortet wurde, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Am 27. April 1999 stellte das Bundesasylamt - Dublin Referat ein "Aufnahmeersuchen gemäß Dubliner Übereinkommen" an das niederländische "Aanmeldcentrum Zevenaar, Bureau Dublin" und ersuchte, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Niederlande zu gestatten und seinen Asylantrag dort zu prüfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der KLM nach Amsterdam geflogen, wo er in die Niederlande eingereist sei, von wo er in der Folge weiter nach Wien geflogen sei, sodass "nach den vorliegenden Informationen (...) gemäß Art. 6 des Dubliner Übereinkommens eine Zuständigkeit der Niederlande zur Überprüfung des Asylantrages gegeben sein" dürfte.

Dieses Schreiben wurde am 3. August 1999 vom niederländischen Justizministerium, Abteilung "Aanmeldcentrum Zevenaar, Bureau Dublin" dahingehend beantwortet, dass dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers vom 27. April 1999 entsprochen werde. Die Niederlande seien zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens zuständig.

Mit Bescheid vom 9. August 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 6 und Art. 11 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens "Frankreich" zuständig sei und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Vom Bundesasylamt wurde in einer Stellungnahme zur Berufung vom 19. August 1999 "um Richtigstellung des Bescheidspruches" dahingehend, dass die Niederlande für die Prüfung des Asylantrages zuständig seien, "gebeten".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (der belangten Behörde) wurden die die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet betreffenden Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt. Im Übrigen wurde der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 6 und Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens "die Niederlande" zuständig seien. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers habe für das Bundesasylamt ein hinreichender Grund für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit den Niederlanden gemäß Art. 6 des Dubliner Übereinkommens bestanden. Über das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes sei von den niederländischen Behörden nicht binnen drei Monaten entschieden worden. In der Folge hätten sich die Niederlande aber auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Asylantrag zu prüfen. Aus diesem Grund habe das Bundesasylamt zurecht den Asylantrag in Österreich als "vertraglich unzulässig" zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

a)

...

b)

Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,

              c)              Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde,

...

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) ...

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

Artikel 7

(1) Die Prüfung des Asylantrages obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, dass der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedsstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zulässt, gilt im Fall von Reisenden, die die Transitzonen nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzüberganges an den Außengrenzen in Kraft tritt.

(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrages zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, ist verpflichtet:

a)

...

b)

die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

c)

...

d)

...

e)

...

...

Artikel 11

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) ...

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

..."

Der aus Ghana - einem Drittstaat im Sinne des Dubliner Übereinkommens - eingereiste Beschwerdeführer verfügte unbestritten über kein gültiges Visum für die Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und ist somit auf dem Luftweg illegal aus einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ob die Person, deren Reisepass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Niederlande verwendete, ein gültiges Einreisevisum besessen hat, ist nicht von Bedeutung, weil ein solches (allenfalls bestehendes) Visum nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist. Daher sind aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers insbesondere Art. 6 sowie Art. 7 des Dubliner Übereinkommens zu beachten.

Unter dem in Art. 7 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens genannten Abkommen über die Modalitäten des Grenzüberganges an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft ist derzeit die Schengen-Regelung (Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der geltenden Fassung, samt dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 14. Juni 1985) zu verstehen. Das Königreich der Niederlande ist seit Abschluss des Übereinkommens von Schengen Vertragsstaat des SDÜ. Österreich ist diesen Übereinkommen auf Grundlage der unter BGBl. III Nr. 89/1997 sowie BGBl. III Nr. 90/1997 kundgemachten Protokolle beigetreten. Dieser Beitritt ist mit Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (kundgemacht mit BGBl. III Nr. 204/1997) für Österreich zum 1. Dezember 1997 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt worden, dass die Grenzkontrolle für Binnenflüge von und nach Österreich beginnend mit 1. Dezember und endend spätestens am 29. März 1998 in gegenseitiger Abstimmung der betroffenen Länder abgebaut wird und die Grenzkontrolle an den Landesgrenzen beginnend mit 1. Dezember und endend mit 21. März 1998 in einer Übergangsphase stufenweise aufgehoben wird. Die abschließende Kundmachung gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, betreffend das Inkraftsetzen des SDÜ für Österreich erfolgte mit BGBl. III Nr. 205/1997 (vgl. Widermann/Körner/Schindler/Wimmer, Fremdenrecht - Praxiskommentar II Sch 1.0 "Schengen und Österreich"). Zum Zeitpunkt des Fluges des Beschwerdeführers von Ghana nach Österreich (21./22. Jänner 1999) wurde die Grenzkontrolle für Binnenflüge (hier: von den Niederlanden nach Österreich) daher bereits zur Gänze nach Art. 4 des SDÜ durchgeführt.

Da sowohl die Niederlande als auch Österreich somit die Schengen-Regelung anwenden, war gemäß Art. 4 SDÜ die Einreisekontrolle auf dem "Transitflughafen" vorzunehmen, wenn dieser Flughafen Ankunftsflughafen für einen Flug aus einem Drittstaat ist und der Flugpassagier den Flug fortsetzt oder in einen Binnenflug umsteigt (vgl. Löper, Das Dubliner Übereinkommen über die Zuständigkeit für Asylverfahren, ZAR 1/2000, 16 (21)). Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt hat auch tatsächlich eine Kontrolle der Flugpassagiere bei der Zwischenlandung in Amsterdam stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat daher die Außengrenze der Europäischen Union nicht erst im Zielstaat (in Österreich) überschritten, sondern in den Niederlanden, sodass im vorliegenden Fall der "Transitstaat" (Niederlande), dessen Grenze der Beschwerdeführer durch die Vorlage der nicht für ihn ausgestellten Einreisedokumente illegal im Sinne des Art. 6 des Dubliner Übereinkommens überschritten hat, zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. zum Ganzen auch Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen (2001), 77 ff).

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Bescheids insofern abänderte, dass anstelle der vom Bundesasylamt - offensichtlich irrtümlich - festgestellten Zuständigkeit Frankreichs nunmehr die Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Asylantrages festgestellt wurde, war auch bei Berücksichtigung der Regelung des § 32 Abs. 2 AsylG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 leg. cit. wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. Bei den in einem Bescheid nach § 5 AsylG enthaltenen Aussprüchen über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit einerseits und über die Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Staates zur Prüfung des Asylantrages andererseits handelt es sich - unabhängig davon, dass in der Regel nur eine Bescheidurkunde vorliegt - um zwei selbständige normative Absprüche. Da die erwähnte Formulierung in § 32 Abs. 2 AsylG nur auf den Abspruch über die Unzuständigkeit abstellt, kann die belangte Behörde die vom Bundesasylamt vorgenommene Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Staates dahingehend abändern, dass die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrages festgestellt wird. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheids im Hinblick auf die Zuständigkeit der Niederlande hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.

Da der belangten Behörde in der Beurteilung des vorliegenden Falles somit kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200470.X00

Im RIS seit

09.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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