Norm
UWG §11 Abs2Rechtssatz
Auf Vertrauensbrüche im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen ist § 11 Abs 2 UWG unanwendbar, wenn dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschaftereigenschaft und nach dem Inhalt der mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein unentziehbarer Anspruch auf Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen des (gemeinsamen) Unternehmens zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079622Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_001