RS OGH 1971/10/12 10Os38/71, 11Os91/72, 13Os142/73, 12Os133/74, 11Os8/75, 10Os32/75, 9Os71/77, 9Os52

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Veröffentlicht am 12.10.1971
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Norm

StPO §317 Abs2

Rechtssatz

Eine Verbindung mehrerer Fakten in einer Frage ist zulässig, wenn durch die Zusammenfassung dem Gebote, den Geschwornen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes und ein klare und erschöpfende Beurteilung zu ermöglichen, unter allen Umständen Rechnung getragen ist (JBl 1958,78 = SSt 28/67 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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