Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Eine Verbindung mehrerer Fakten in einer Frage ist zulässig, wenn durch die Zusammenfassung dem Gebote, den Geschwornen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes und ein klare und erschöpfende Beurteilung zu ermöglichen, unter allen Umständen Rechnung getragen ist (JBl 1958,78 = SSt 28/67 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022