RS OGH 1971/10/12 4Ob88/71, 5Ob140/74, 3Ob573/84, 8Ob37/84, 4Ob383/87, 2Ob96/08v, 3Ob156/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1971
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen lässt, dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Das trifft nicht zu, wenn der - nicht anwaltlich vertretene - Beklagte bei der ersten Tagsatzung zwar erklärt, "die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen", gleichzeitig aber einredeweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 4 Ob 88/71
    Veröff: Arb 8915 = SozM IVA,413 = ZAS 1974,11 (zustimmend Böhm)
  • 5 Ob 140/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 5 Ob 140/74
    nur: Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen läßt, daß er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. (T1)
  • 3 Ob 573/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden. Aus der Erklärung muß jedoch zweifelsfrei hervorgehen, daß der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht. (T2)
  • 8 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 37/84
    nur T1; Veröff: ZVR 1986/4 S 19
  • 4 Ob 383/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 383/87
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 156/15k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 156/15k
    Auch; Beisatz: Hier: Beklagter „anerkennt“ das Oppositionsklagebegehren in jenem Umfang, in dem er die Anlassexekution im Hinblick auf die Oppositionsklage eingeschränkt hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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