Norm
ZPO §395Rechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO liegt nur dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Beklagten einwandfrei und klar erkennen lässt, dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Das trifft nicht zu, wenn der - nicht anwaltlich vertretene - Beklagte bei der ersten Tagsatzung zwar erklärt, "die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen", gleichzeitig aber einredeweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016