RS OGH 1971/10/12 4Ob59/71, 9ObA36/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1971
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Norm

ABGB §1153 A
AZG §10

Rechtssatz

Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 4 Ob 59/71
    Veröff: IndS 1973 3,864 = IndS 1973 4,864 = SozM IA/d,995
  • 9 ObA 36/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87
    Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Entzugs des Überstundenpauschales gilt auch dann, wenn sich zufolge geänderter Umstände die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, verringert. Leistet der Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger Überstunden als durch das Pauschale gedeckt ist, muß er dennoch das volle Pauschale erhalten. Wirtschaftliche Erwägungen können keine Veränderung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers bewirken. (T1) Veröff: RdW 1988,22 = DRdA 1990,55 (R. Mosler) = Arb 10638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021447

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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