Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018