TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 2002/07/0077

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der L S und des A S in P, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer  & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 2002, Zl. WA1-W-41.309/1-02, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

G S, Fischereiausübungsberechtigter im Fischereirevier P, zu dem auch der K-Bach gehört, welcher 1966 in seinem Unterlauf reguliert worden war, beantragte mit Eingabe vom 13. April 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Teilrenaturierung des K-Baches.

Bei einer von der BH am 14. September 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Antragsteller nach Erörterung seines Projektes, unter den bei dieser Verhandlung hervorgekommenen Voraussetzungen sei es nicht möglich, dass das Projekt durch eine Einzelperson weiter verfolgt werde.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2000 legte die mitbeteiligte Partei der BH unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift vom 14. September 2000 ein Projekt für die Teilrenaturierung der K vor und erklärte, unter bestimmten, näher dargestellten Bedingungen sei sie bereit, als Bewilligungswerberin aufzutreten.

Die BH beraumte für 23. April 2001 eine mündliche Verhandlung an, zu der auch die Beschwerdeführer geladen wurden. Diese erhoben bereits mit Schriftsatz vom 19. April 2001 vor der mündlichen Verhandlung Einwendungen.

Sie brachten vor, auf Grund der ursprünglich erheblichen Hochwasserproblematik im Bereich des K-Baches - es sei laufend zu erheblichen Überschwemmungen gekommen - seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 7. September 1966 eine Hochwasserschutzverbauung unter dem Titel "K-Bachregulierung" wasserrechtlich bewilligt und entsprechende Verbauungsmaßnahmen durchgeführt worden. So sei einerseits die Flusssohle durch Natursteinplatten befestigt, andererseits das Flussbett trapezförmig reguliert worden, um bei Hochwassersituationen ein ungehindert rasches Abfließen des Wassers zu gewährleisten. Das vorgelegte Projekt sehe nunmehr Strukturierungsmaßnahmen innerhalb des bestehenden regulierten Flussbettes vor, wobei einerseits fünfzehn Dreiecksbuhnen, jeweils abwechselnd entlang des Flussufers versetzt, aus Bruchsteinen bzw. Lärchenpiloten hergestellt werden sollten, zusätzlich Steinmaterial in das Bachbett verbracht und die Bachsohle mit Sohlgurten zusätzlich befestigt werden solle. Entgegen dem technischen Bericht des Einreichprojektes sei unter den gegebenen Umständen - Verbauungen innerhalb eines regulierten Bachkanales - jedenfalls mit erheblichen Veränderungen des Abfließverhaltens der K zu rechnen. So führten die Störelemente jedenfalls projektgemäß zu einer mäandrierenden Wasserrinne und damit zu einer Unterspülung des kanalisierten Bachbettes. Zusätzlich sei mit Verklausungen und erhöhten Anlandungen zu rechnen und damit mit einer erheblichen Verschlechterung der Hochwassersituation. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich die Einholung eines wasserbautechnischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der durch das Einreichprojekt verursachten Verschlechterung der Hochwassersituation, die Beischaffung von statistischen Aufzeichnungen betreffend die Hochwassersituation im gegenständlichen Bereich des K-Baches und die Durchführung einer wassertechnischen Untersuchung hinsichtlich des derzeitigen Abfließverhaltens bei Hochwassersituationen und die Vornahme einer Simulation der Auswirkungen durch die geplanten Verbauungsmaßnahmen gefordert. Durch die zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegten geplanten Restrukturierungsmaßnahmen werde das Abfließverhalten des K-Baches erheblich verändert; damit im Zusammenhang werde ebenfalls eine Reduktion der Abflussgeschwindigkeit des Werkskanales im Bereich der "S-Mühle" herbeigeführt wie auch generell eine Erhöhung des Wasserspiegels in diesem Bereich des K-Baches bewirkt werde. Dies würde jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Produktivität des konsensgemäß vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Kleinwasserkraftwerkes nach sich ziehen, einerseits bedingt durch die Verringerung der Abfließgeschwindigkeit im Bereich des Unterlaufes des Kraftwerkes, andererseits durch die Reduzierung des Gefälles infolge von Aufstaumaßnahmen. Nach derzeit lediglich überschlagsmäßig durchgeführten Schätzungen von Kraftwerkstechnikern dürfte eine Reduktion der Leistungskapazität des Kleinkraftwerkes von derzeit 40 kW auf rund 10 kW zu erwarten sein. Die Vornahme dieser Maßnahmen würde jedenfalls einen wirtschaftlichen Betrieb des Kleinkraftwerkes ausschließen und daher die wasserrechtliche Bewilligung dieses Projektes einer unzulässigen Enteignungsmaßnahme für einen bestehenden wasserrechtlichen Konsens gleichkommen. Jedenfalls müsste der wirtschaftliche Verlust angemessen abgegolten werden. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass durch das Einreichprojekt sowohl öffentliche Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG (erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer bzw. Widerspruch des beabsichtigten Unternehmens mit bestehenden Regulierungen von Gewässern sowie schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer) als auch bestehende Rechte der Beschwerdeführer wie das Grundeigentum und rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen beeinträchtigt würden.

Bei der mündlichen Verhandlung am 23. April 2001 zog die mitbeteiligte Partei ihren wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zurück und erklärte, das Projekt überarbeiten zu lassen. Es solle vorerst nur der untere Bereich vom Mündungsbereich der K in die P bis zum Ortsbeginn P realisiert werden. Dafür solle ein neues Projekt eingereicht werden.

Dazu erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, das (geplante) abgeänderte Projekt umfasse nun den K-Abschnitt beginnend auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 10/3 der KG P (Abwasserverband) zu Grundstück Nr. 10/1 (E A) bis zur Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 9 (E und R D) und Grundstück Nr. 8 (G J und A). Dies umfasse einen Gewässerabschnitt in der Länge von ca. 450 m.

In der Folge wurde ein neues Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt.

Die BH beraumte für 21. Juni 2001 eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführer nicht geladen wurden, weil sie in den Projektsunterlagen nicht mehr als Betroffene angeführt worden waren und weil sie auch vom Amtssachverständigen nicht als Betroffene bezeichnet wurden.

In der Niederschrift über diese Verhandlung wird das Projekt wie folgt beschrieben:

Die mitbeteiligte Partei habe ein Pilotprojekt für die Teilrenaturierung des K-Baches von Flusskilometer 0,065 bis ca. 0,450 eingereicht. Es sei geplant, zehn Dreiecksbuhnen jeweils im Abstand von 30 m abwechselnd links- und rechtsufrig mit einer maximalen Höhe von 0,30 m in der Bachbettsohle herzustellen. Die Dreiecksbuhnen würden aus Lärchenpiloten angefertigt. Zusätzlich würden in diesem Gewässerabschnitt auf der linken Böschungsoberkante, also außerhalb des Abflussquerschnittes, 5 - 6 Baum- bzw. Buschgruppen ausgepflanzt. Die planliche Darstellung sei in den Projektsunterlagen der Abteilung WA 3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom Mai 2001 enthalten.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte in seinem Gutachten, die Dreiecksbuhnen dienten der Belebung und der damit verbundenen Erhöhung des Sauerstoffeintrages in Niederwasserzeiten. Damit verbunden erhöhe sich in diesem Teilabschnitt der K die Selbstreinigungskraft des Gewässers und es würden somit öffentliche Interessen positiv berührt. Da der betroffene Gewässerabschnitt zusätzlich zur eigenen Wasserführung mit dem Wasser des Mühlbaches der Wehrgenossenschaft S-P gespeist werde, sei eine weitaus höhere Wasserführung als im Oberlauf der K vor der Mühlbacheinmündung gegeben. Bei konsensgemäßer Wasserführung des Mühlbaches sei daher ein etwas höherer Wasserstand als die Höhe der Buhnen gegeben. Dadurch sei in Niederwasserzeiten der Einflussbereich der gesetzten Maßnahmen auf den Bereich von Flusskilometer 0,050 bis ca. 0,480 zu erwarten. Im Niederwasserfall könne es durch die halbseitige Ausbildung, wie dies die Charakteristik einer Buhne sei, nicht zu Aufhöhungen der Sohle kommen, sondern es bilde sich lediglich eine mäandrierende Niederwasserrinne aus, die kleine Kolke und Furte entstehen lassen könne. Im Hochwasserfall liege die Auswirkung auf das Abführvermögen durch die beabsichtigten Maßnahmen in einem nicht messbaren Bereich und es seien maximal geringfügige Spiegelanhebungen im Bereich von 1 cm möglich. Die Setzung von Gehölzgruppen auf der Böschungsoberkante wirke sich hydraulisch überhaupt nicht aus, bewirke aber eine geringfügige Beschattung der Wasserfläche, womit ebenfalls die Selbstreinigungskraft des Gewässers verbessert werde. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass aus hydraulischer Sicht die Strukturierung keine Verschlechterung zu bewirken vermöge, aber aus gewässerökologischer Sicht diese behutsam durchgeführte Strukturierung eine Verbesserung zum jetzigen Zustand darstelle. Unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen bestehe aus Sicht der Wasserbautechnik gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung des Bescheides der BH vom 7. September 1966 (in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 4. November 1970) durch Errichtung einer Versuchsstrecke mit geringfügigen Strukturierungsmaßnahmen in Form von zehn Dreiecksbuhnen mit einer Maximalhöhe von 0,30 m links- und rechtsufrig in der Bachbettsohle und Auspflanzung von 5 - 6 Baum- bzw. Strauchgruppen an der linken Böschungsoberkante außerhalb des Abflussprofils nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B angeführten Auflagen.

In der Begründung gab die BH das vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bei der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2001 abgegebene Gutachten wider.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Darin brachten sie vor, in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2001 sei sowohl vom Verhandlungsleiter als auch vom wasserbautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. B festgestellt worden, dass das zur Bewilligung eingereichte Projekt nicht ausreichend detailliert sei, um seine Auswirkungen auf bestehende Rechte Dritter beurteilen zu können und dass dazu noch insbesondere hydrographische Gutachten einzuholen seien. Die Verhandlung sei daraufhin in der Form abgebrochen worden, dass vereinbart worden sei, ein entsprechendes beurteilungsfähiges Projekt einzureichen und eine neue Verhandlung auszuschreiben. In weiterer Folge habe offenbar die mitbeteiligte Partei ein abgeändertes Projekt eingereicht. Zu der darüber am 30. Juli 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien jedoch die Beschwerdeführer nicht geladen worden. Ihnen sei damit die Möglichkeit genommen worden, das möglicherweise überarbeitete Projekt hinsichtlich seiner hydrographischen Auswirkungen überprüfen zu können. Das ursprüngliche Einreichprojekt sei von den Beschwerdeführern dem wasserbautechnischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P vorgelegt worden. Dieser habe ausdrücklich erklärt, dass dieses Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Wasserkleinkraftwerkes habe und dass dazu für die konkrete Beurteilung jedenfalls ein hydrographisches Gutachten erforderlich wäre. Für das überarbeitete Projekt sei aber keinerlei hydrographisches Gutachten eingeholt worden, um die Auswirkungen auf die Wasserkraftanlage des Zweitbeschwerdeführers sowie die Auswirkungen in Hochwassersituationen auf die Anrainer, insbesondere auf die Erstbeschwerdeführerin, beurteilen zu können. Wegen der unterlassenen Einholung entsprechender Gutachten sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen führten zu einer erheblichen Leistungseinschränkung des Wasserkraftwerkes des Zweitbeschwerdeführers sowie zu einer erheblichen Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für die Anrainerschaft bei Hochwassersituationen, da durch die im Bachbett verankerten Hochkonstruktionen eine erhebliche Verstärkung des Wasserrückhaltes verursacht werde und damit die Hochwasser- bzw. Überschwemmungsneigung verschärft werde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es, der Antrag mit dem ursprünglich eingereichten umfangreichen Projekt zur Renaturierung der K von deren Einmündung in die P bis 1,2 km flussaufwärts sei in Anwesenheit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2001 zurückgezogen worden. In dieser Verhandlung sei dann ein auf den unteren Bereich eingeschränktes Projekt in Aussicht gestellt worden. Dieses neue (eingeschränkte) Projekt sei schließlich mit Antrag vom 30. April 2001 eingereicht worden. Dazu habe der Amtssachverständige festgehalten, dass die von den zu erwartenden Auswirkungen des Projektes berührten Personen zu laden seien. Die Beschwerdeführer gehörten nicht zu diesem Personenkreis, seien daher nicht Partei und seien deshalb auch nicht zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2001 zu laden gewesen. Die Beschwerdeführer hätten dann Parteistellung, wenn das Vorhaben zu einer Leistungseinschränkung des Wasserkraftwerkes des Zweitbeschwerdeführers führen oder wenn es zu einer größeren Überschwemmungsgefahr für das Eigentum der Beschwerdeführer kommen könnte. Wenn sich im Verfahren dann herausstelle, dass tatsächlich solche Auswirkungen zu erwarten seien, dürfte überdies keine Bewilligung erteilt werden.

In der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung zum gegenständlichen Projekt, welches sich nur auf den unteren Bereich der K von ca. 400 m beziehe, habe jedoch der Amtssachverständige für Wasserbau gutächtlich festgestellt, dass es im Niederwasserfall durch die halbseitige Ausbildung, wie dies die Charakteristik einer Buhne sei, nicht zu Aufhöhungen der Sohle kommen könne, sondern dass sich lediglich eine mäandrierende Niederwasserrinne ausbilde, die kleine Kolke und Furte entstehen lassen könne. Im Hochwasserfall liege die Auswirkung auf das Abführvermögen durch die beabsichtigen Maßnahmen in einem nicht messbaren Bereich und es seien maximal geringfügige Spiegelanhebungen im Bereich von 1 cm möglich. Die Setzung von Gehölzgruppen wirke sich hydraulisch überhaupt nicht aus, bewirke aber eine geringfügige Beschattung der Wasserfläche, womit ebenfalls die Selbstreinigungskraft des Gewässers verbessert werde. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass aus hydraulischer Sicht die Strukturierung keine Verschlechterung zu bewirken vermöge.

Diese Ausführungen des Amtssachverständigen seien angesichts des Vorhabens, Dreiecksbuhnen mit einer maximalen Höhe von 30 cm halbseitig in der Bachbettsohle herzustellen, verständlich und nachvollziehbar. Sie könnten nicht durch Ausführungen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gleichen Sachkunde getragen seien, erschüttert werden. Auch das Vorbringen, Univ. Prof. Dr. P habe erklärt, es gebe erhebliche Auswirkungen und es sei ein hydrographisches Gutachten zur konkreten Beurteilung nötig, könne für die Behörde keinen Zweifel am eindeutigen Gutachten des Amtssachverständigen erwecken. Die Beschwerdeführer hätten eine fachlich fundierte Stellungnahme des genannten Privatgutachters nicht vorgelegt, welche ergeben würde, dass das Gutachten des Amtssachverständigen unrichtig sei. Die behaupteten Ausführungen von Univ. Prof. Dr. P bezögen sich außerdem auf das ursprüngliche und nicht auf das in seinem Umfang eingeschränkte, nunmehr bewilligte Projekt.

Bei einer maximalen Wasserspiegelanhebung von 1 cm und bei Unterbleiben der Aufhöhung der Sohle könne weder die Leistung des Wasserkraftwerkes des Zweitbeschwerdeführers leiden noch die Gefahr allfälliger Überschwemmungen steigen.

Da durch das im erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vorhaben somit nicht in Rechte Dritter, auch nicht in solche der Beschwerdeführer eingegriffen werde, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.

Darüber hinaus sei im Verfahren bereits im Rahmen der Vorbegutachtung durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt worden, Auswirkungen der geplanten Maßnahmen seien nur bei den im neu eingereichten Projekt angeführten Grundstückseigentümern zu erwarten. Dazu zählten die Beschwerdeführer jedoch nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen sei nur zulässig, wenn nicht in unzumutbarem Ausmaß in Rechte Dritter eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall führe die bewilligte Maßnahme jedoch zu einer erheblichen Leistungseinschränkung des vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Kleinkraftwerkes sowie zu einer erheblichen Erhöhung der Überschwemmungsgefahr bei einem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin.

Die belangte Behörde stütze sich auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserbau, WA 3. Dieser sei aber befangen gewesen, da bereits das wasserbautechnische Einreichprojekt ebenfalls von einem Beamten derselben Abteilung erstellt worden sei. Das nunmehr bewilligte Projekt werde nämlich vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung projektiert, mitfinanziert und von einem Amtssachverständigen desselben Amtes begutachtet.

Soweit der Amtssachverständige, welcher auch das wassertechnische Projekt ausgearbeitet habe, in seinem Gutachten ausführe, das bewilligte Projekt beziehe sich nur auf den unteren Bereich der K von ca. 400 m, sei festzuhalten, dass zumindest die Bauausführung bis in einen Bereich von 600 m unterhalb der vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Kraftwerksanlage reiche und daher durch die Niveauveränderung eine erhebliche Veränderung des Abflussverhaltens verursacht werde. Parteistellung komme all jenen Personen zu, die durch das Vorhaben in ihren Rechten berührt werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens.

Im vorliegenden Fall wäre, wie bereits vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. B in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2001 festgestellt, lediglich durch die Einholung eines hydrographischen Gutachtens eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen des wasserrechtlich bewilligten Projektes auf die Rechte der Beschwerdeführer möglich gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat einerseits eine Parteistellung der Beschwerdeführer verneint, sich dessen ungeachtet aber mit der Frage auseinander gesetzt, ob durch das bewilligte Projekt in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Sie hat dies verneint. Auf die Frage der Parteistellung braucht daher nicht mehr gesondert eingegangen zu werden, da die belangte Behörde sich ohnehin mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinander gesetzt und nicht die Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Annahme, durch das bewilligte Projekt würden die geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer, nämlich das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage des Zweitbeschwerdeführers und das Grundeigentum der Erstbeschwerdeführerin nicht verletzt, auf das im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene und damit den Beschwerdeführerin bekannte Gutachten stützen.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung nichts vorgebracht, was geeignet war, dieses Gutachten zu widerlegen.

Die Beschwerde enthält nichts, was geeignet wäre, einen Zusammenhang zwischen dem Projekt der mitbeteiligten Partei und ihren wasserrechtlich geschützten Rechten darzutun.

Unklar sind die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf das Ausmaß des bewilligten Projektes beziehen. Welcher Zusammenhang zwischen den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass das bewillige Projekt sich nur auf den unteren Bereich der K von ca. 400 m beziehe, und der Behauptung, dass zumindest die Bauausführung bis in einem Bereich von 600 m unterhalb des vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Kleinwasserkraftwerkes reiche, besteht, ist unklar. Aus der Gegenüberstellung der beiden Längendimensionen ist nichts zu gewinnen, da beide einen unterschiedlichen Ausgangspunkt haben.

Unrichtig sind die Ausführungen der Beschwerdeführer, wenn sie behaupten, aus einem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. B in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 ergebe sich, dass lediglich die Einholung eines hydrographischen Gutachtens eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen des wasserrechtlich bewilligten Projektes auf die Rechte der Beschwerdeführer ermögliche.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Verhandlungsschrift vom 23. April 2001 als wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht einen Sachverständigen namens Dipl.- Ing. B ausweist, sondern Dipl.-Ing. K vom Niederösterreichischen Gebietsbauamt III. Es finden sich auch in der Verhandlungsschrift nirgends Ausführungen eines Dipl.-Ing. B in dem von der Beschwerde behaupteten Sinn.

Abgesehen davon betraf die Verhandlung vom 23. April 2001 ein Projekt, das von der mitbeteiligten Partei zurückgezogen wurde und welches nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Ins Leere gehen schließlich auch die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Befangenheit des von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen. Dieser war nicht Projektsverfasser und gehört auch nicht jener Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an, welche das Projekt erstellt hat, sondern dem Niederösterreichischen Gebietsbauamt III. Es erübrigen sich daher Überlegungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zugehörigkeit des Amtssachverständigen zu jener Organisationseinheit, die das Projekt der mitbeteiligten Partei erstellt hat, unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Befangenheit von Bedeutung sein könnte.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070077.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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