Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Ein unbestimmtes oder noch nicht hinreichend bestimmtes Begehren führt insbesondere dann, wenn sich aus dem Klagsvorbringen der beabsichtigte Urteilsantrag ergibt, noch nicht zur Zurückweisung der Klage mangels Schlüssigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0107142Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00247_7100000_001