Norm
ABGB §471 5Rechtssatz
Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (§ 471 ABGB). Nur für persönliche Forderungen als Erbschaftsgläubiger kann der Erbschaftsbesitzer den Nachlaß nicht zurückbehalten. Betreffen die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, dann kann über den mit der Erbschaftsklage erhobenen Anspruch nur gleichzeitig mit dem Gegenanspruch des Beklagten entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011511Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00180_7100000_001