RS OGH 1971/10/13 5Ob180/71 5Ob181/71, 1Ob506/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1971
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Norm

ABGB §471 5
ABGB §823
ABGB §824

Rechtssatz

Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (§ 471 ABGB). Nur für persönliche Forderungen als Erbschaftsgläubiger kann der Erbschaftsbesitzer den Nachlaß nicht zurückbehalten. Betreffen die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, dann kann über den mit der Erbschaftsklage erhobenen Anspruch nur gleichzeitig mit dem Gegenanspruch des Beklagten entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 180/71
    Veröff: RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94 = SZ 44/158
  • 1 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
    nur: Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (§ 471 ABGB). (T1) Veröff: SZ 67/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011511

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0050OB00180_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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