- 5 Ob 180/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 180/71
Veröff: SZ 44/158 = RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94
- 1 Ob 668/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 668/83
Auch; Veröff: JBl 1984,431
- 7 Ob 746/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 746/83
Ähnlich; Veröff: NZ 1984,107
- 5 Ob 75/83
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83
- 1 Ob 538/85
Auch; Beisatz: Mit rechtskräftiger Stattgebung erlangt der Erbe rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors. (T1) Veröff: JBl 1985,672
- 1 Ob 506/94
Auch; nur: Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. (T2)
nur: Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen. (T3)
Beis wie T1
Veröff: SZ 67/127
- 1 Ob 630/94
Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/61
- 3 Ob 40/94
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 552/94
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dies bedeutet, dass Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen. Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, dass das Recht dem Erblasser zustand. (T4)
- 7 Ob 63/98k
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 155/98b
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 66/99z
Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 72/179
- 3 Ob 320/02h
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit Rechtskraft der Erbschaftsklage und damit Feststellung des Erbrechts Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über. (T5)
Beisatz: Für eine entsprechende Singularklage gilt nichts anderes. (T6)
Beisatz: Vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage kann der Kläger auch keine Exszindierungsklage erheben, da noch kein Rechtsübergang stattgefunden hat. (T7)
Veröff: SZ 2003/134
- 3 Ob 219/05k
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 10 Ob 8/08m
Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T8)
Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
Auch; Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/122
- 3 Ob 1/13p
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 205/15s
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 205/15s
Auch
- 2 Ob 21/22k
Beis wie T3; Beisatz: Kenntnis über die Höhe des Reinnachlasses ist daher nicht erforderlich. (T9)