TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/13 B721/06

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden seines Rechtsvertreters zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Notariatskammer für Steiermark vom 22. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand ein Unterstützungsbetrag gemäß dem "Statut der Unterstützungseinrichtung der in der Österreichischen Notariatskammer vereinten Notariatskammern (Länderkammern)" (im Folgenden: "Statut") in der Höhe von ATS 150.000,-- zuerkannt und gleichzeitig auf Grundlage des §7 dieses "Statuts" ausgesprochen, dass rückständige Beträge bei der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates oder der Notariatskammer in Abzug zu bringen und an diese zu überweisen sind. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Notariatskammer für Steiermark vom 22. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand ein Unterstützungsbetrag gemäß dem "Statut der Unterstützungseinrichtung der in der Österreichischen Notariatskammer vereinten Notariatskammern (Länderkammern)" (im Folgenden: "Statut") in der Höhe von ATS 150.000,-- zuerkannt und gleichzeitig auf Grundlage des §7 dieses "Statuts" ausgesprochen, dass rückständige Beträge bei der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates oder der Notariatskammer in Abzug zu bringen und an diese zu überweisen sind. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid der Notariatskammer für Steiermark vom 20. Oktober 2004 wurde die Höhe der einzubehaltenden Beitragsrückstände mit ATS 131.482,46 (= € 9.555,20) festgestellt. Dieser Betrag ergab sich aus den von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates berechneten Beträgen zum Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer für die Jahre 1996 bis 1998.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung Berufung, dem die Grundlage für die rückständigen Beiträge bildenden "Statut" fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Feststellung der Beitragsrückstände rechtswidrig sei.

4. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz abgewiesen, weil sie sich nur gegen die - bereits rechtskräftig entschiedene - Zulässigkeit der von der Notariatskammer für Steiermark vorgenommenen Aufrechnung der Beiträge dem Grunde nach, nicht jedoch gegen die - mit dem bekämpften Bescheid festgestellte - Höhe der einbehaltenen Beiträge richte. Somit handle es sich um eine unzulässige Bekämpfung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Notariatskammer für Steiermark vom 22. Juni 1999.

5. Gegen diesen - keinem weiteren Instanzenzug unterliegenden (VfSlg. 17.544/2005) - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung des Eigentumsgrundrechts und die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des in Rede stehenden "Statuts" behauptet wird. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieses "Statut" und somit die darauf basierenden Beitragsvorschreibungen einer gesetzlichen Grundlage entbehrten.

6. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz legte als belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V56/07, V57-59/07, V61-65/07 vom 13. Dezember 2007römisch II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V56/07, V57-59/07, V61-65/07 vom 13. Dezember 2007

1.) das Statut des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, beschlossen vom Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer mittels schriftlicher Abstimmung, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben vom 5. März 1996,

2.) den letzten Absatz des Rundschreibens des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer vom 14. März 1997,

3.) folgende Teile der Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer:

a) Tagesordnungspunkte 6 und 24 des Beschlusses vom 26./27. Oktober 1995, betreffend die Einrichtung eines Solidaritätsfonds und der dafür zu entrichtenden Beiträge, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 17. Jänner 1996,

b) Tagesordnungspunkt 16 des Beschlusses vom 16. bis 18. Oktober 1996, kundgemacht vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer durch Rundschreiben an alle Standesmitglieder vom 14. März 1997 sowie

4.) folgende Teile der Beschlüsse der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark:

a) Tagesordnungspunkt 5 des Beschlusses vom 13. Jänner 1996, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 24. Jänner 1996,

b) Tagesordnungspunkt III. litc des Beschlusses vom 26. April 1997, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 und b) Tagesordnungspunkt römisch III. litc des Beschlusses vom 26. April 1997, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 28. April 1997 und

c) Tagesordnungspunkt 3. litc des Beschlusses vom 28. März 1998, kundgemacht vom Präsidenten der Notariatskammer für Steiermark durch Rundschreiben vom 9. April 1998, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die soeben genannten Rechtsnormen in der als gesetzwidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

3. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die "Österreichische Notariatskammer als Rechtsträger der belangten Behörde" und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt (vgl. VfSlg. 17.140/2004).römisch III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die "Österreichische Notariatskammer als Rechtsträger der belangten Behörde" und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt vergleiche VfSlg. 17.140/2004).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B721.2006

Dokumentnummer

JFT_09928787_06B00721_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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