- 5 Ob 254/71
Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241
- 5 Ob 302/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 302/79
- 5 Ob 316/81
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 316/81
Beisatz: Es ist daher in der Forderungsanmeldung keine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. (T1)
- 4 Ob 4/84
- 5 Ob 302/85
Beisatz: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen. (T2)
- 5 Ob 309/87
Veröff: RdW 1987,292
- 8 Ob 597/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 597/89
- 7 Ob 624/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 624/89
- 9 ObS 12/92
Beisatz: Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist. (T3) Beisatz: (
§ 48 ASGG). (T4)
- 8 Ob 597/91
Auch
- 8 Ob 10/93
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967,215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987,292). (T6)
- 8 Ob 38/95
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung als ausreichend angesehen. (T7)
- 8 Ob 31/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung im fortlaufenden Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. (T8)
- 8 Ob 30/97p
Beis wie T6
- 8 Ob 138/98x
- 8 Ob 153/98b
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz:
§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T9) Veröff: SZ 71/200
- 8 Ob 269/98m
Beis wie T2; Beis wie T6
- 8 Ob 174/98s
Auch
- 8 Ob 330/99h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T10)
- 8 Ob 310/99t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Ob 288/99g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Ob 262/00p
Auch; Beisatz: Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar sein. (T11) Beisatz: Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt. (T12)
- 8 Ob 29/01z
Beis wie T5
- 8 Ob 169/02i
Beisatz: Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach
§ 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können. (T13); Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T14)
- 8 Ob 215/02d
Beis wie T13; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T15)
- 8 Ob 173/02b
Beis wie T10; Beisatz: An der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16)
- 8 Ob 25/04s
Beis wie T13
- 9 ObA 1/05w
Beis wie T13; Beisatz: Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)
- 8 Ob 16/07x
Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: In der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird. (T18); Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T19)
- 8 Ob 103/10w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 9 ObA 95/10a
Vgl auch; Beis wie T19
- 7 Ob 6/16g
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 6/16g
Beis wie T3
- 10 Ob 64/18m
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen. (T20)
- 6 Ob 212/18x
Vgl auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T20
- 17 Ob 22/19p
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T21)