Norm
MG §19 Abs4 ERechtssatz
Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0069122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018