RS OGH 1971/10/14 1Ob237/71, 1Ob41/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1971
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §117 Abs1
WRG §122
ZPO §477 Z6 D6

Rechtssatz

Für das Begehren eines Privaten, dem die Wasserrechtsbehörde den Auftrag zu bestimmten Arbeiten erteilt hat, welche die durch eine einstweilige Verfügung von der Wasserrechtsbehörde Verpflichteten unterließen, letztere hätten ihm die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen, ist der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 237/71
    Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 237/71
    Veröff: RZ 1972,51
  • 1 Ob 41/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 41/93
    Auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist zulässig, wenn Entscheidungsgegenstand nicht der gemäß §§ 89, 117 Abs 1 WRG von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Kostenersatzanspruch gegen den Verpflichteten gemäß § 31 Abs 3 WRG, sondern der bürgerlich - rechtliche Ersatzanspruch des Dritten, der den Verpflichteten nach der genannten Gesetzesstelle treffenden Aufwand gemacht hat, ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042054

Dokumentnummer

JJR_19711014_OGH0002_0010OB00237_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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