Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Für das Begehren eines Privaten, dem die Wasserrechtsbehörde den Auftrag zu bestimmten Arbeiten erteilt hat, welche die durch eine einstweilige Verfügung von der Wasserrechtsbehörde Verpflichteten unterließen, letztere hätten ihm die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen, ist der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042054Dokumentnummer
JJR_19711014_OGH0002_0010OB00237_7100000_001