Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Äußerung des Täters, er werde jemanden "bei seiner Braut unmöglich machen", stellt die Bedrohung mit einer Verletzung an der Ehre dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092937Dokumentnummer
JJR_19711018_OGH0002_0090OS00088_7100000_001