Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Die Tatsache, daß die Verurteilte weiblichen Geschlechts ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine mildere Bestrafung. Eine Bevorzugung der Frauen gegenüber den Männern hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe würde eine durch die Verschiedenheit der Geschlechter nicht zu rechtfertigende Differenzierung und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach dem Art 7 B-VG darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053825Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0120OS00169_7100000_001