Norm
UWG §2 A2Rechtssatz
Der Begriff der "zur Irreführung geeigneten Angaben" (BGBl 1971/74) ist nicht anders auszulegen als der vor dieser Nov verwendete Begriff der "unrichtigen Angaben".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078165Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009