RS OGH 1971/10/20 3Ob116/71, 3Ob156/80, 3Ob1009/89, 4Ob96/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1971
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 I
EO §39 Abs1 IVE
EO §39 Abs1 IVF
EO §355 II
EO §384 Abs1
EO §391 Abs1 IIA
EO §391 Abs1 IIC
EO §399

Rechtssatz

Wurde auf Grund einer EV eine Exekution nach § 355 EO bewilligt und wurde die EV deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die auf Grund der EV bewilligte Exekution wohl mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der EV einzustellen, jedoch sind die bereits rechtskräftig verhängten Erzwingungsstrafen noch einzuheben (Kontravotum 19 und Vorsitzender).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 3 Ob 116/71
    Veröff: EvBl 1972/176 S 328 = OBl 1972,25
  • 3 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 156/80
    Auch; Veröff: SZ 53/175
  • 3 Ob 1009/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 1009/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 96/07g
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
    Vgl aber; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T1); Beisatz: Geldstrafen hier erst beantragt, aber noch nicht verhängt. (T2); Veröff: SZ 2007/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten