- 6 Ob 159/71
Entscheidungstext OGH 20.10.1971 6 Ob 159/71
- 4 Ob 323/72
Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 323/72
nur: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß
§ 355 EO exekutiv getroffen werden kann. (T1)
Veröff: ÖBl 1972,152
- 1 Ob 199/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 1 Ob 199/73
- 4 Ob 580/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 580/74
Auch; nur T1
- 4 Ob 336/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 336/74
nur T1
- 4 Ob 519/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78
nur T1; Beisatz: Schiservitut (T2)
Veröff: JBl 1979,429
- 4 Ob 381/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 381/79
nur T1; Veröff: ÖBl 1980,41
- 3 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
nur T1; Veröff: GesRZ 1981,106
- 5 Ob 693/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 693/80
nur T1; Beisatz: Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des (Klage) Begehrens kann aber nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T3)
- 4 Ob 505/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 505/81
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 421/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 421/81
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1982,106
- 7 Ob 609/85
Auch; nur T1
- 4 Ob 147/89
Auch; nur T1; Beisatz: Die Verbindung eines allgemein gefassten Unterlassungsgebotes mit konkreten Einzelverboten hat vor allem den Zweck, für allfällige spätere Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches möglichst genau festzulegen. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Beibehaltung der von ihm (zulässigerweise) beantragten Urteilsfassung, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfasst ist, durch die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein begegnet wird. (T4)
- 6 Ob 530/90
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 530/90
nur T1
- 4 Ob 17/91
nur T1; Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
- 1 Ob 27/91
Auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Begehren muss die Verhaltensweisen des Beklagten deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch Rz 1071), bestimmt und genau bezeichnen. (T5)
Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179
- 4 Ob 108/92
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 507/93
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T6)
- 4 Ob 159/93
nur T1
- 1 Ob 520/94
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T7)
- 1 Ob 594/94
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß. (T8)
Veröff: SZ 67/138
- 1 Ob 36/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 1011/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1011/96
nur T1
- 6 Ob 40/97v
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3 nur: Es genügt, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T9)
- 7 Ob 327/98h
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T10)
- 4 Ob 337/99h
Vgl; nur T1
- 1 Ob 162/00f
Beis wie T8; nur T1
- 6 Ob 260/01f
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10
- 4 Ob 131/02x
Vgl auch
- 1 Ob 96/03d
Beis wie T1
- 16 Ok 11/04
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht. (T11)
- 6 Ob 246/04a
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 119/05d
Vgl auch; Beis wie T10
- 4 Ob 49/06v
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 242/06a
Auch; Beisatz: Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst; dies führt zu einer Teilabweisung. (T12)
- 3 Ob 136/07g
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 136/07g
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10
- 9 ObA 104/07w
Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T13)
- 8 Ob 89/08h
nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Beklagten, sich von anderen nicht mit Adelstiteln „benennen zu lassen". (T14)
- 16 Ok 13/08
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat. (T15)
Veröff: SZ 2009/5
- 3 Ob 194/09i
Vgl; Beis wie T10
- 3 Ob 227/09t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 7 Ob 54/11h
Auch; nur T1
- 1 Ob 47/15s
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T16)
Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (
§ 364 Abs 2 ABGB). (T17)
Veröff: SZ 2016/9
- 7 Ob 26/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y
Auch; nur T1
- 1 Ob 68/16f
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
Beis wie T3; Beis wie T9
- 3 Ob 223/16i
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 223/16i
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10
- 3 Ob 118/17z
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 118/17z
Beis wie T10
- 3 Ob 119/17x
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 119/17x
Beis wie T10
- 3 Ob 117/17b
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 117/17b
Beis wie T10
- 4 Ob 234/17s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
- 6 Ob 149/19h
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 149/19h
Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T16
- 16 Ok 4/20d
Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d
Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15, Beisatz: Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach
§ 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T18)
- 6 Ob 211/21d
- 4 Ob 185/21s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10
- 8 Ob 137/21m
Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T19)