Norm
VersVG §158d Abs2Rechtssatz
Die vorgeschriebene Anzeige hat der Klagseinbringung nachzufolgen. Die Verständigungspflicht des Geschädigten wird durch die Ankündigung seiner Absicht, den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend zu machen, nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080774Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00133_7100000_001