Norm
EheG §55 e1Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruchs kann ein überwiegendes Verschulden des einen Teils nur dann angenommen werden, wenn sein Verschulden erheblich schwerer ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057059Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0050OB00264_7100000_001